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SR271 Strafrecht AT | Vorsatz | Gegenstand des Vorsatzes

SR271 Strafrecht AT | Vorsatz | Gegenstand des Vorsatzes

Season 2 Episode 271 Published 1 day, 18 hours ago
Description

🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.


Folgenbeschreibung:


Weiter geht es mit den Grundlagen zum Vorsatz — und heute dreht sich alles um die zentrale Frage: Worauf muss sich der Vorsatz eigentlich beziehen? Nach einer kurzen Wiederholung der letzten Folge (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung, Wissens- und Willenselement, Koinzidenzprinzip nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB sowie § 15 StGB als vor die Klammer gezogene AT-Norm) arbeiten wir uns anhand kleiner Fälle durch die verschiedenen Deliktsarten.

Ausgangspunkt ist der Grundsatz: Der Vorsatz muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen — es muss Kongruenz von objektivem und subjektivem Tatbestand bestehen (§ 16 StGB). Was das konkret heißt, zeigen wir Schritt für Schritt: bei Erfolgsdelikten (Handlung, Erfolg und Kausalverlauf in seinen wesentlichen Zügen — Laptop-Fall) und Tätigkeitsdelikten (§ 153 StGB), bei den objektiven Bedingungen der Strafbarkeit, die gerade nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen (§ 231 StGB, Schlägerei), bei Unterlassungsdelikten (§ 13 StGB, Kenntnis der garantenstellungsbegründenden Umstände) und bei Qualifikationen (§ 224 StGB).

Besonders wichtig sind die Erfolgsqualifikationen: Hier muss sich der Vorsatz auf das Grunddelikt beziehen, für die schwere Folge genügt nach § 18 StGB wenigstens Fahrlässigkeit (§ 227 StGB — Merksatz: Vorsatz hinsichtlich des Grunddelikts, mindestens Fahrlässigkeit hinsichtlich der besonderen Folge). Dazu ordnen wir Regelbeispiele als Strafzumessungsregeln ein (§ 243 StGB) und die überschießende Innentendenz, bei der eine besondere Absicht über den objektiven Tatbestand hinaus festzustellen ist (Zueignungsabsicht bei § 242 StGB, Bereicherungsabsicht bei §§ 263, 253 StGB). Zum Abschluss übertragen wir alles in den Gutachtenstil: Wie ihr den subjektiven Tatbestand sauber aufbaut und welche drei Klausurregeln ihr euch merken solltet.

Ihr erfahrt,

  • warum der Vorsatz grundsätzlich alle objektiven Tatbestandsmerkmale erfassen muss (Kongruenz, § 16 StGB)
  • worauf sich der Vorsatz bei Erfolgs-, Tätigkeits- und Unterlassungsdelikten bezieht
  • warum objektive Bedingungen der Strafbarkeit (§ 231 StGB) nicht vom Vorsatz umfasst sein müssen
  • wie Qualifikationen, Erfolgsqualifikationen (§ 18 StGB) und Regelbeispiele subjektiv zu behandeln sind
  • was die überschießende Innentendenz verlangt und wie ihr den subjektiven Tatbestand im Gutachten aufbaut

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