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T 1194/24 - Gleisstopfaggregat (erfinderische Tätigkeit)

Season 4 Episode 5 Published 18 hours ago
Description
Aufgabe-Lösungs-Ansatz im Einspruchsbeschwerdeverfahren | Art 56 EPÜ

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Fabian Haiböck die Entscheidung T 1311/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einem Gleisstopfaggreat einer Gleisstopfmaschine zum Gegenstand hat. Im Mittelpunkt stehen die Auslegung des Anspruchsmerkmals „direkt am Hydraulikzylinder angeordnet", die konkrete Offenbarung einer Bezugnahme zwischen Dokumenten des Stands der Technik und die Frage, ob die Fachperson eine bekannte Ventilanordnung aus anderen technischen Anwendungsgebieten übernehmen würde.

Technischer Hintergrund

Gleisstopfmaschinen verdichten den Schotter unter Eisenbahnschwellen, um die Gleislage nachzustellen und zu stabilisieren. Dazu führen Stopfpickel eine Vibrations- und eine Beistellbewegung aus. Das besprochene Stopfaggregat erzeugt beide Bewegungen ausschließlich über Hydraulikzylinder. Erfindungswesentlich beim erteilten Patent war die Position der Ansteuerventile: Die Ventile sollen direkt am jeweiligen Hydraulikzylinder angeordnet sein.

zentrale Fragen

Für die Neuheit steht die Frage im Raum, welchen Offenbarungsgehalt die D2 durch ihren Verweis auf die D1 erhält und ob eine Anordnung des Ventilblocks „so nahe wie möglich“ am Hydraulikzylinder bereits eine Anordnung „direkt am“ Hydraulikzylinder offenbart. Bei der erfinderischen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die Fachperson ausgehend von der D2 tatsächlich Anlass hatte, die in D1 bevorzugte Ventilblocklösung zu verlassen und Ventilanordnungen aus den Dokumenten D6 bis D8 zu übernehmen, die eine Anordnung der Ansteuerventile direkt am Hydraulikzylinder offenbarten, aber einen völlig anderen Einsatzzweck hatten..

Einspruchsverfahren

Im Einspruchsverfahren stützte sich die Einsprechende auf D1 und D2 sowie ergänzend auf D6 bis D8. Die Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden hinsichtlich der mangelnden Neuheit basierend auf D2 unter Verweis auf D1 und der mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht und wies den Einspruch zurück.

Entscheidung

Der Begriff „direkt am Hydraulikzylinder“ war gemäß der Beschwerdekammer nicht mit einer bloßen Anordnung in räumlicher Nähe gleichzusetzen, wie es die D2 unter Verweis auf D1 implizierte. Der in D2 enthaltene Verweis auf D1 führte daher nicht dazu, dass das beanspruchte Merkmal unmittelbar und eindeutig als offenbart angesehen wurde. Entsprechend wurde Anspruch 1 als neu angesehen.

Für die erfinderische Tätigkeit wurde ein anderer Aspekt der D1 relevant, da die D1 als nächstliegender Stand der Technik angesehen wurde. Zwar war eine Anordnung des Ventilblocks nahe an den Zylindern angeregt, jedoch wurde in D1 ein gemeinsamer Ventilblock als vorteilhaft beschrieben. Dies sprach gegen die Argumente der Einsprechenden, die Fachperson würde den Ventilblock ohne konkreten Anlass aufgeben und stattdessen einzelne Ventile unmittelbar an den Zylindern vorsehen.

Die Beschwerdekammer sah in D6 bis D8 zwar einen Beleg für einschlägiges Fachwissen, daraus folgte jedoch keine hinreichende Veranlassung zur beanspruchten Kombination, da die dort offenbarten Zylinder mit direkt daran angeordneten Ansteuerventilen für hoch präzise CNC Maschinen eingesetzt wurden. Auch die Einteilung in lediglich zwei Alternativen – ein Ventil befindet sich entweder direkt am Zylinder oder nicht – war nicht von Erfolg gekrönt. Entsprechend bestätigte die Beschwerdekammer die erstinstanzliche Entscheidung der Zurückweisung des Einspruchs und das Streitpatent wurde im ursprünglich erteilten Umfang aufrechterhalten.