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SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes

SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes

Season 2 Episode 270 Published 1 week ago
Description

Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf.

Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB).

Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich.

Ihr erfahrt,

  • warum es § 15 StGB gibt und weshalb die Verwirklichung des objektiven Tatbestands allein nicht zur Strafbarkeit führt
  • warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts ist und wie sich Vorsatz und Fahrlässigkeit unterscheiden
  • woraus sich Wissens- und Willenselement ergeben (§ 16 StGB) und was dolus eventualis von bewusster Fahrlässigkeit trennt
  • was beim Wissenselement genügt — sachgedankliches Mitbewusstsein und Parallelwertung in der Laiensphäre
  • zu welchem Zeitpunkt der Vorsatz vorliegen muss (Koinzidenzprinzip) und warum dolus antecedens und dolus subsequens unbeachtlich sind

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