Episode Details
Back to EpisodesT 1311/24 Schienenfahrzeug-Testvorrichtung (mangelnde Ausführbarkeit)
Description
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 1311/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die ein europäisches Patent mit einer Testvorrichtung für ein Schienenfahrzeug sowie ein entsprechendes Testverfahren zum Gegenstand hat. Ein Testgerät soll die Interoperabilität eines Eisenbahnfahrzeugs im Zugverband prüfen, ohne den gesamten Zug zusammenzustellen. Doch wie umfassend muss ein solches Gerät testen können, wenn der Patentanspruch ein „correctly functioning“ des Fahrzeugs verlangt? Im Mittelpunkt stehen die Anspruchsauslegung und die Frage der ausreichenden Offenbarung im Sinne des Art 83 EPÜ.
Technischer Hintergrund
Das Streitpatent EP 3 326 888 B1 betraf ein Testgerät zur Prüfung der Interoperabilität von Eisenbahnfahrzeugen. Ein einzelnes Fahrzeug sollte über eine Schnittstelle an eine Testvorrichtung angeschlossen werden. Diese Testvorrichtung simulierte die Kommunikation mit anderen Fahrzeugen eines Zugverbands, sendete Signale und wertete Antworten aus. Erfindungsgemäß war ein Datenspeicher vorgesehen, der Daten enthalten sollte, anhand derer festgestellt werden soll, ob die getesteten Schienenfahrzeuge im simulierten Zugverband den Zustand „correctly functioning“ haben.
Verfahrenslauf
Das für das nachfolgende Einspruchsverfahren relevante Merkmal wurde im Prüfungsverfahren aus einem ursprünglich abhängigen Anspruch aufgenommen. Gegen die Erteilung des Streitpatents wurde von zwei Einsprechenden Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens wurde das Streitpatent im beschränkten Umfang aufrecht erhalten, wogegen die Patentinhaberin und eine der beiden Einsprechenden Beschwerde einlegten.
Ein Punkt der beschwerdeführenden Einsprechenden, der im Einspruchsverfahren nicht entscheidungsrelevant war, war die Frage, ob das Streitpatent eine ausreichende Offenbarung dafür enthält, wie überhaupt festgestellt werden kann, ob das Schienenfahrzeug “correctly functioning” ist.
Beschwerdeverfahren
Die Patentinhaberin verstand „correctly functioning“ vor allem als korrekte Funktion im Rahmen der simulierten Netzwerkkommunikation und vertrat die Auffassung, dass dies ausreichend geoffenbart sei. Die Einsprechende vertrat hingegen den Standpunkt, dass das Merkmal einen umfassenderen Prüfumfang einschließe, der aus der Offenbarung nicht nacharbeitbar sei - zumindest jegliche Kommunikationsfunktionen müssten überprüft werden, um festzustellen, ob das Schienenfahrzeug “correctly functioning” ist.
Die Beschwerdekammer befasste sich zuerst mit der Auslegung des Merkmals im Sinne der G 1/24 und kam zum Schluss, dass die beanspruchte Prüfung nicht auf einzelne Kommunikationsfunktionen beschränkt ist. Insbesondere erfasste die Auslegung auch weitere für das Funktionieren des Fahrzeugs im Zugverband relevante elektrische Funktionen. Für die dementsprechend umfassende Prüfung fehlten aber im Streitpatent ausreichende Angaben zur Ermittlung der notwendigen Prüfdaten und zur Durchführung des Tests. Damit mangelte es dem Streitpatent entsprechend an Ausführbarkeit. Da es sich um ein Grundproblem der Patentanmeldung handelte, konnte dieser Mangel auch nicht durch die Hilfsanträge ausgeräumt werden.
So war auch die im Rahmen eines Hilfsantrags zusätzlich als Präzisierung der beanspruchte Überprüfung im Sinne des zeitlichen Ablaufs von Signalen („correct timing“) nicht ausreichend, um Ausführbarkeit herzustellen. Dieses Merkmal stand neben der weiter gefassten Anforderung des „correctly functioning“ und stellte somit keine echte Einschränkung des Begriffs “correctly functioning” dar.
Entsprechend wurde