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Grüne Wörter ohne Beleg

Episode 69 Published 3 days, 18 hours ago
Description
Neues UWG in Kraft: Was verboten ist, was bleibt, was der Mittelstand jetzt prüfen muss

Das Thema

Seit dem 27. September 2026 gilt in Deutschland das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es setzt die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo) um und verbietet ohne Einzelfallprüfung eine Reihe grüner Werbeaussagen, die bislang zum Marketingalltag gehörten. Eine Übergangs- oder Abverkaufsfrist gibt es nicht.

Was jetzt verboten ist (gegenüber Verbrauchern)

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne Nachweis (Anhang Nr. 4a UWG): Begriffe wie „umweltfreundlich", „klimafreundlich" oder „ökologisch" sind nur noch zulässig, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann, etwa durch das EU-Umweltzeichen (VO (EG) Nr. 66/2010) oder ein Typ-I-Zeichen nach DIN EN ISO 14024.
  • Teil für das Ganze (Anhang Nr. 4b UWG): Eine Umweltaussage zum gesamten Produkt ist unzulässig, wenn sie sich nur auf einen bestimmten Aspekt bezieht, zum Beispiel die Verpackung.
  • Klimaneutral durch Kompensation (Anhang Nr. 4c UWG): Aussagen, die sich allein auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen stützen, sind verboten.
  • Eigene Siegel ohne Zertifizierung (Anhang Nr. 2a UWG): Selbst entworfene Nachhaltigkeitssiegel, die kein anerkanntes Zertifizierungssystem (Prüfung durch Dritte) und keine staatliche Festsetzung vorweisen können, sind unzulässig.

Was auch im B2B gilt

Die schwarze Liste (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG) gilt ausschließlich gegenüber Verbrauchern. Das allgemeine Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG) schützt jedoch auch sonstige Marktteilnehmer und gilt damit auch zwischen Unternehmen. Seit dem 27. September 2026 nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG ausdrücklich ökologische oder soziale Merkmale. Jeder Mitbewerber kann Unterlassung verlangen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG).

Was weiterhin möglich bleibt

Konkrete, spezifizierte Umweltaussagen bleiben erlaubt, soweit sie nicht irreführend sind. Entscheidend: Die Spezifizierung muss klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Wer sagen kann, was besser ist, worauf sich die Aussage bezieht und worauf sie beruht, hat weiterhin etwas zu erzählen.

Das Praxisbeispiel: ASB Systembau und der Glasboden

Die ASB Systembau Horst Babinsky GmbH aus Stein an der Traun (Oberbayern) baut als weltweit einziger Hersteller vollständig gläserne Sportböden, die in Profiarenen von München bis Orlando eingesetzt werden. Christof Babinsky, der das Unternehmen führt, beschreibt im Gespräch mit Wirtschaftsforum, wie konkrete und überprüfbare Argumente statt allgemeiner Adjektive funktionieren: eine nach Unternehmensangaben zertifizierte Lebensdauer von 70 Jahren sowie die Möglichkeit, eine Arena an sieben Tagen in der Woche zu bespielen, weil kein zweiter Boden mehr auf- und abgebaut werden muss. Das Interview ist in den Shownotes verlinkt.

Hintergrund: Warum der Gesetzgeber handelt

Eine Studie der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2020 ergab, dass 53,3 Prozent der untersuchten Umweltaussagen in der EU vage, irreführend oder unbegründet waren. Bei 40 Prozent fehlte jeder Beleg. Die Kommission zitierte diese Zahlen 2023 als Begründung für die EmpCo-Richtlinie.

Was jetzt zu prüfen ist

Produktseiten, Angebotsvorlagen, Broschüren, Verpackungen, Messewände: Überall, wo grün, sauber, nachhaltig oder klimafreundlich steht, stellt sich dieselbe Frage: Was genau ist damit gemeint, und lässt es sich belegen? Wer darauf keine konkrete Antwort hat, hat nicht zuerst ein Kommunikationsproblem. Er hat ein Messproblem.

Quellen und weiterführende Links