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Back to EpisodesRückfallgutachten: Eine Prozentzahl ist noch kein Beweis | Gefahr ist kein Gefühl 6
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36 Prozent Rückfallrisiko. Angenommen, für einen präventiven Freiheitsentzug wären mindestens 35 Prozent erforderlich: Wäre die Voraussetzung damit bewiesen? Thierry Urwyler widerspricht. Die Zahl ist eine Schätzung; ihre Unsicherheit verschwindet nicht, weil sie knapp über einer Grenze liegt. Beide Werte sind Beispiele; 35 Prozent sind keine geltende gesetzliche Schwelle.
Noch früher beginnt das Problem bei einem einzigen Wort: «hoch». Eine sachverständige Person kann damit ein im Vergleich zu anderen Fällen erhöhtes Risiko meinen. Die entscheidende Behörde hört möglicherweise bereits eine Aufforderung zum Eingreifen. Ob beide über dieselbe Grössenordnung sprechen, bleibt unklar.
Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, untersuchen in Teil 6 von «Gefahr ist kein Gefühl», wie belastbar Rückfallprognosen sind. Grundlage ist Urwylers Buch «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht». Im Zentrum stehen Entlassungsszenarien, die Unsicherheit von Prozentangaben und unentdeckte Straftaten.
Darum geht es in dieser Folge
- Warum «niedrig», «mittel» und «hoch» verschiedene Zahlen im Kopf auslösen
- Weshalb ein fünfmal höheres Risiko noch keinen Freiheitsentzug rechtfertigt
- Wie das Wort «hoch» eine rechtliche Entscheidung nahelegen kann
- Welche Angaben eine Prozentzahl erst verständlich machen
- Warum betreutes Wohnen und Behandlung zum beurteilten Entlassungsszenario gehören
- Weshalb neue Anklagen nicht mit nachgewiesenen neuen Taten gleichzusetzen sind
- Was ein enger oder breiter Unsicherheitsbereich bei einer Schätzung von 40 Prozent bedeutet
- Wo Urwylers Anforderungen an den Risikonachweis von der bundesgerichtlichen Praxis abweichen
- Warum das Dunkelfeld keinen frei gewählten Aufschlag auf die Rückfallrate erlaubt
- Mit welchen sechs Rückfragen Justiz und Verteidigung ein Gutachten konkret prüfen können
«Hoch» beginnt nicht für alle am selben Ort
Bonin vergleicht die Situation mit einem ärztlichen Gespräch: Wer von einem hohen Risiko schwerer Nebenwirkungen hört, möchte wissen, ob ungefähr eine von zehn, eine von hundert oder eine von tausend Personen betroffen ist. Das Adjektiv allein beantwortet diese Frage nicht.
In der angesprochenen Studie von N. Zoe Hilton und Mitautor:innen lag die Grenze zwischen «mittel» und «hoch» je nach Fachperson zwischen 38 und 95 Prozent. Dieser Befund beruht auf 51 vollständigen Antworten von insgesamt 60 Teilnehmenden. Die Untersuchung betrifft das Verständnis von Risikobegriffen.
Urwyler verlangt eine gemeinsame Bedeutung der Begriffe. Wird «hoch» durch ein bestimmtes Instrument definiert, muss diese Definition im Gutachten verständlich werden: Ist eine relative Einordnung gemeint oder eine absolute Wahrscheinlichkeit?
Fünfmal höher heisst noch nicht: hoch genug für Freiheitsentzug
Ein hypothetisches Beispiel: Steigt das Risiko für dasselbe Ereignis im selben Zeitraum von zwei auf zehn von hundert Personen, ist es fünfmal so hoch. Ob zehn von hundert einen bestimmten Eingriff rechtfertigen, beantwortet dieser Vergleich nicht.
Art. 56 Abs. 2 StGB verlangt bei Massnahmen ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und der Wahrscheinlichkeit sowie Schwere weiterer Straftaten. Die Begutachtung muss sich zur Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten äussern (Art. 56 Abs. 3 lit. b StGB).
Urwyler sieht in «hoch» eine versteckte Wertung: Das Wort kann vermitteln, nun müsse gehandelt werden. Die rechtliche Entscheidung darüber bleibt Aufgabe der zuständigen Instanz.
Eine gute Risikoza