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Back to EpisodesRückfallgutachten: Warum plausibel nicht genügt | Gefahr ist kein Gefühl 4
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100 Seiten, eine schlüssige Begründung, ein hohes Rückfallrisiko: Darf ein solches Gutachten den weiteren Freiheitsentzug tragen, wenn sich seine einzelnen Bewertungen kaum überprüfen lassen?
Im fiktiven Ausgangsfall sitzt eine wegen schwerer Körperverletzung verurteilte Person seit vier Jahren in einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Nun steht ihre bedingte Entlassung zur Diskussion. Das Gutachten bezeichnet das Rückfallrisiko als hoch. Die entscheidende Frage lautet: Wie ist diese Einschätzung zustande gekommen?
Strafverteidiger Duri Bonin und Thierry Urwyler, Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich, gehen in Teil 4 von «Gefahr ist kein Gefühl» der Anwendung von Risikoinstrumenten nach. Ein wissenschaftlich untersuchtes Instrument muss im konkreten Fall richtig eingesetzt werden. Dafür braucht es nachvollziehbare Bewertungen und Auskunft darüber, wie stark die Ergebnisse unter Praxisbedingungen schwanken können.
Darum geht es in dieser Folge
- Warum ein ausführliches, widerspruchsfrei klingendes Gutachten noch keine überprüfbare Risikoeinschätzung garantiert
- Was ein einzelner Bewertungspunkt mit einer Aktenstelle, einer Aussage und einer Regel im Manual zu tun hat
- Welche Offenlegung das Bundesgericht für die Anwendung von Prognoseinstrumenten verlangt
- Weshalb der eingeschränkte Zugang zu Testmanualen die Kontrolle durch Justiz und Verteidigung erschwert
- Was es bedeutet, wenn verschiedene Sachverständige denselben Fall unterschiedlich bewerten
- Warum die Zuverlässigkeit unter Forschungsbedingungen und im Begutachtungsalltag auseinanderfallen kann
- Was die Psychopathie-Checkliste PCL-R erfasst und weshalb ihr Punktwert keine Rückfallwahrscheinlichkeit ist
- Welche Bedeutung die Auswahl der sachverständigen Person und die Beteiligung der Parteien haben
- Wie ein Privatgutachten konkrete Zweifel am amtlichen Gutachten begründen kann
- Warum Thierry Urwyler dem Vergleich mit Hexenprozessen widerspricht und trotzdem erheblichen Verbesserungsbedarf sieht
Woher kommt jeder einzelne Punkt?
Ein Instrument kann beispielsweise frühere Gewalttaten oder Substanzkonsum berücksichtigen. Solche Merkmale werden als «Items» bezeichnet. Welche Angaben dafür zählen und wie sie zu bewerten sind, bestimmt das zugehörige Manual: das Regelwerk des Instruments.
Die Angabe «18 Punkte» beantwortet noch nicht, welche Tatsachen bewertet wurden. Dafür muss erkennbar sein, wie das betreffende Merkmal definiert ist, welche Information aus den Akten oder dem Gespräch zugrunde liegt und weshalb diese Information die vergebene Bewertung trägt. Ebenso wichtig ist der Umgang mit Angaben, die gegen diese Bewertung sprechen.
Das Bundesgericht verlangt eine nachvollziehbare Herleitung: Die sachverständige Person muss die verwendeten Begriffe erklären und darlegen, von welchen konkreten Sachverhalten sie ausgeht und weshalb sie die einzelnen Merkmale wie bewertet. Die Instrumente unterstützen eine differenzierte Einzelfallanalyse; sie ersetzen diese nicht. Das Gericht bleibt für die eigenständige Prüfung verantwortlich (Urteil 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018, E. 2.2.3).
Wenn nur eine Seite das Regelwerk kennt
Wer eine Bewertung kontrollieren soll, braucht Zugang zu den dafür massgebenden Regeln. Urwyler schildert eine praktische Hürde: Testmanuale sind nicht durchwegs frei zugänglich. Der Verlag verlangt für den Bezug der PCL-R einen Nachweis der Bezugsberechtigung.
Eine knappe Zusammenfassung im Gutachten kann die Kontrolle erschweren, wenn sie entscheidende Voraussetzungen des Merkmals auslässt. Dann lässt sich zwar lesen, was die sachverstän