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Back to Episodes§ 101 - Maskendeals reloaded vor dem BGH
Published 9 hours ago
Description
Folge 89 war nicht das Ende des Maskenstreits: Am 16. September 2026 hat der BGH vier Verfahren zu den Corona-Masken aus dem Open-House-Verfahren gemeinsam verhandelt. Es geht um Milliardenbeträge. Vor allem geht es aber um eine Frage, die jeden betrifft, der Ware einkauft oder verkauft: Was ist ein fest vereinbarter Liefertermin eigentlich wert?
Zur Erinnerung: 2020 hat der Bund FFP2- und OP-Masken zu festen Konditionen eingekauft. Im Vertrag stand der 30. April 2020 als spätester Liefertermin. Die Vertragsbedingungen sagten ausdrücklich, dass bei Überschreitung die gegenseitigen Pflichten entfallen und eine verspätete Lieferung keine Erfüllung ist. Dann kam mehr Ware, als die Logistik annehmen konnte. Anlieferungsslots wurden erst nach dem Stichtag vergeben, und der Bund verweigerte die Abnahme.
Johannes und Sascha ordnen ein:
warum gerade diese vier Verfahren beim BGH gelandet sind und wie es mit den übrigen Verfahren weitergeht
ob eine solche Stichtagsklausel als AGB der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält
was ein absolutes von einem relativen Fixgeschäft unterscheidet und warum § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB hier so wichtig ist
welche Rolle es spielt, wenn die Verzögerung aus der Sphäre des Käufers kommt (§ 323 Abs. 6 BGB)
warum in einem der vier Fälle eigentlich das UN-Kaufrecht gilt und das nicht nur eine Frage der Begriffe ist
Ein Urteil gibt es noch nicht. Die mündliche Verhandlung hat aber einiges erkennen lassen. Warum die Richtung des BGH alles andere als selbstverständlich ist und was das für Liefertermine in Euren eigenen Verträgen bedeutet, erfahrt Ihr in der Folge.
Az. beim BGH: VIII ZR 131/24, VIII ZR 152/24, VIII ZR 36/25 und VIII ZR 313/25. Die Grundlagen zum Fall findet Ihr in § 89.