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Folge 260 Pflegecheck - Was sich beim Pflegestand jetzt ändert
Description
Thema: Änderung des Beratungseinsatzes (Pflegeeinsatz) nach § 37 Absatz 3 SGB XI zum 1. Januar 2026 und ihre Bedeutung für rechtliche Betreuer.
Rechtsgrundlagen: § 37 Absatz 3 SGB XI (Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld); Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung in der Pflege (in Kraft seit dem 1. Januar 2026).
Kernaussage: Für die Pflegegrade 2 bis 5 gilt seit dem 1. Januar 2026 ein einheitlicher, halbjährlicher Rhythmus für die Beratungseinsätze. Bei den Pflegegraden 4 und 5 werden aus vier Terminen jährlich damit nur noch zwei, während bei Pflegegrad 2 und 3 der bisherige Rhythmus unverändert bleibt.
Praxis Tipps:
Termine für die Beratungseinsätze aktiv im Kalender der Betreuung nachhalten, damit die beiden jährlichen Termine nicht versäumt werden.
Bei Versäumnis eines Termins drohen Kürzungen auf die Hälfte des Pflegegeldes bis zum vollständigen Wegfall, deshalb frühzeitig reagieren.
Beratungseinsatz und medizinische Dienstbegutachtung zur Pflegegradfeststellung klar unterscheiden, es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren.
Der erste Termin muss persönlich in der Wohnung erfolgen, weitere Termine können bis zum 31. März 2027 auch per Video stattfinden, ein Telefonat reicht nicht aus.
Bei reiner Pflegesachleistung oder Kombileistung besteht keine Nachweispflicht, die Regelung betrifft ausschließlich den Bezug von Pflegegeld.
Die freiwillige, kostenfreie Beratung im vierteljährlichen Rhythmus als zusätzliche Sicherheit für die Betreuung in Betracht ziehen.
Weiterführend: cp.betroyt.de, startrampe.betroyt.de, betroyt.de/podcast, unterbringung.betroyt.de