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Back to EpisodesRückfallrisiko: Wie verlässlich sind die Instrumente zur Rückfallprognose? | Gefahr ist kein Gefühl 3
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Vier Jahre in einer stationären therapeutischen Massnahme. Nun steht die bedingte Entlassung zur Diskussion. Im Gutachten steht: «Das Rückfallrisiko ist hoch.» Auf welchem Instrument beruht diese Einschätzung – und was ist über dessen Verlässlichkeit bekannt?
Duri Bonin und Thierry Urwyler untersuchen in Teil 3 der Reihe «Gefahr ist kein Gefühl» die Grundlagen der Rückfallprognose. Ausgangspunkt ist der fiktive Fall einer wegen schwerer Körperverletzung verurteilten Person in einer Massnahme nach Art. 59 StGB. Für ihre bedingte Entlassung ist nach Art. 62 Abs. 1 StGB massgebend, ob ihr Zustand eine Bewährung in Freiheit rechtfertigt.
Thierry Urwyler ist Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Zürich. Seine Habilitationsschrift «Gefahr und Risikonachweis im Präventionsstrafrecht» entwickelt Anforderungen an den Nachweis solcher Risiken.
Darum geht es in dieser Folge
- Was ein Risikoinstrument als Entscheidungshilfe für Sachverständige leistet
- Weshalb eine Prognose beliebiger neuer Straftaten eine andere Frage beantwortet als eine Prognose schwerer Gewalttaten
- Welche Verantwortung die Prüfung der Beweiseignung nach Art. 139 StPO begründet
- Warum Urwyler das Vertrauen in das Methodenwissen von Sachverständigen hinterfragt
- Was an der Dittmann-Liste, auch Basler Kriterienkatalog genannt, wissenschaftlich geprüft werden muss
- Weshalb bei FOTRES die konkrete Version und die dazugehörigen Untersuchungen entscheidend sind
- Warum eine richtige Risikoreihenfolge noch keine verlässliche Prozentangabe liefert
- Was Trennschärfe, Kalibrierung und Fairness verständlich erklärt bedeuten
- Weshalb ein statistischer Zusammenhang mit roten Socken keinen überzeugenden Risikofaktor ergibt
- Wie passende Vergleichsgruppen und gemeinsame Studien mehrerer Schweizer Einrichtungen die Prüfung verbessern könnten
Welchen Rückfall soll das Instrument vorhersagen?
Ein Risikoinstrument ordnet Informationen über eine Person anhand festgelegter Kriterien. Seine Aussagekraft hängt davon ab, für welche Personen und welche späteren Ereignisse das Verfahren untersucht wurde.
Wertet eine Studie jeden neuen Strafregistereintrag als Rückfall, untersucht sie etwas anderes als eine Studie erneuter schwerer Körperverletzungen. Allgemeine Rückfälligkeit lässt sich nicht ohne zusätzliche Begründung als Wahrscheinlichkeit einer schweren Gewalttat lesen. Duri Bonins Vergleich: Ein Thermometer kann ausgezeichnet funktionieren und für die Frage nach dem Blutdruck dennoch ungeeignet sein.
Urwyler vertritt für den rein präventiven Freiheitsentzug eine Ausrichtung an Risiken schwerer Straftaten im Sinne des Katalogs von Art. 64 Abs. 1 StGB. Das ist seine rechtswissenschaftliche These, keine unbestrittene Voraussetzung jeder Massnahme nach Art. 59 StGB.
Beweiseignung: Was das Recht bereits verlangt
Art. 139 Abs. 1 StPO verlangt für die Beweiserhebung im Strafverfahren wissenschaftlich und erfahrungsbezogen geeignete sowie rechtlich zulässige Beweismittel. Urwylers Einwand: Die Formel «wissenschaftlich anerkannt» lässt offen, wer welche Leistungsfähigkeit nachgewiesen hat und wie viel Unsicherheit rechtlich hinnehmbar ist.
Das Bundesgericht verlangt bereits eine eigenständige gerichtliche Prüfung, die auch die Qualität der Prognoseinstrumente erfasst. Methodenwahl und Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein. Instrumente bleiben Hilfsmittel einer differenzierten Einzelfallanalyse (BGE 149 IV 325, E. 4.2 und 4.4.1).
Urwylers Modell konkretisiert und verschärft die Anforderungen an den empirischen Nachweis. Seine Kritik bedeutet kein bereits geltendes pauschales Verbot der besprochenen Instrumente.
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