Episode Details
Back to EpisodesWürdest du Patrick F. verteidigen? Moral und Rolle im Strafprozess (Letters to a Young Lawyer 11)
Description
«Würdest du Patrick F. verteidigen?»
Mit dieser Frage eröffnete Duri Bonin auf LinkedIn eine Diskussion, die weit über den konkreten Aargauer Strafprozess hinausführt. Gegen den ehemaligen Grossrat ist vor dem Bezirksgericht Baden Anklage erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm gegenüber mehreren Personen unter anderem schwerste Sexualdelikte und mehrfachen versuchten Mord vor; der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. Ein gerichtliches Urteil liegt nicht vor.
Duri Bonin und Nina Langner besprechen nicht die Beweise dieses Verfahrens. Sie nehmen den Fall zum Anlass für eine Grundfrage der Strafverteidigung: Wie kann man einen Menschen engagiert verteidigen, dem man schwerste Straftaten vorwirft? Die üblichen Antworten – Recht auf Verteidigung und Unschuldsvermutung – sind richtig. Die Folge fragt weiter: Welches berufliche Rollenverständnis ist nötig, damit aus diesen Sätzen gelebte Strafverteidigung wird?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Frage «Wie kannst du so jemanden verteidigen?» bereits eine Vorentscheidung über Schuld enthält.
- Warum Strafverteidiger:innen ihre persönliche Moral nicht abgeben, im Verfahren aber eine besondere Rollenverantwortung übernehmen.
- Was Duri Bonin mit «Moral im Verfahren» meint.
- Weshalb Vertretung keine Billigung und Loyalität keine Kumpanei ist.
- Warum Verteidigung nicht nur auf Freispruch zielt, sondern auch Beweisverwertung, rechtliche Qualifikation, Strafzumessung, Massnahmen und Nebenfolgen betrifft.
- Was Art. 128 StPO verlangt, wenn er die Verteidigung allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet.
- Weshalb eine Verteidigerin professionell entscheiden muss und dennoch kein unkritisches Sprachrohr ihrer Mandantschaft ist.
- Wann Distanz zum Standpunkt des Mandanten taktisch begründet sein kann – und wann sie zur Selbstentlastung der Verteidigung vor Gericht wird.
- Warum ein besonders schwerer Vorwurf kein tieferes Beweismass und keinen geringeren Verfahrensschutz rechtfertigt.
- Wie weit das schweizerische Anwaltsgeheimnis reicht, wenn eine zukünftige schwere Tat angekündigt wird.
- Warum Suizidgedanken und Gewaltankündigungen in Haft psychologische Schulung, Erfahrung und Intervision verlangen.
- Weshalb eine Mandatsablehnung zulässig sein kann, die soziale Ächtung der übernehmenden Verteidigung aber eine rechtsstaatlich notwendige Rolle beschädigt.
- Welche Grenze nach Duris Herzinfarkt stärker ins Blickfeld gerückt ist: nicht die moralische, sondern die Grenze der eigenen Kraft und Zeit.
Vertretung ist keine Billigung
Eine Verteidigerin muss die vorgeworfene Tat weder gutheissen noch den Mandanten für sympathisch halten. Sie muss auch nicht behaupten, sie kenne die «absolute Wahrheit». Ihre Aufgabe ist konkreter: Sie prüft, ob der Vorwurf bewiesen ist, ob Beweise rechtmässig erhoben und verwertbar sind, ob die Anklage den Sachverhalt genügend umschreibt, welche rechtliche Qualifikation zutrifft und welche Sanktion gesetzmässig und verhältnismässig ist.
Damit verteidigt sie nicht die Tat. Sie verteidigt den Menschen gegen eine staatliche Beschuldigung und sorgt dafür, dass ein Urteil nur innerhalb der rechtsstaatlichen Regeln zustande kommt.
Die Aussage «Ich verteidige nur Unschuldige» funktioniert deshalb höchstens als Pointe. Wer nur erwiesenermassen Unschuldigen Verteidigung zugestehen wollte, müsste schon vor dem Verfahren wissen, wie dieses auszugehen hat. Gerade diese Abkürzung soll der Strafprozess verhindern.
Art. 128 StPO: parteilich innerhalb des Rechts
Art. 128 StPO formuliert die Stellung der Verteidig