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Back to EpisodesCausa Vincenz: Wie Vincenz und Stocker das letzte Wort nutzen
Description
Rund 90 Sekunden spricht Pierin Vincenz als persönlicher Schlusspunkt zum Obergericht. Er räumt ein, manches hätte besser laufen können. Zugleich hält er daran fest, im Interesse von Raiffeisen und Aduno gehandelt und diese nicht geschädigt zu haben. Dann bittet er das Obergericht um Freispruch.
Beat Stocker wählt eine andere Form. Sein Schlusswort wirkt auf die beiden Prozessbeobachter spontaner, persönlicher und deutlich ausführlicher. Eine weitere beschuldigte Person konzentriert sich auf die lange Verfahrensdauer und bittet das Gericht sinngemäss, das damalige Handeln anhand des damaligen Wissens zu beurteilen. Andere Beschuldigte verzichten darauf, ein Schlusswort zu halten.
Vom zweiten Parteivortrag zum letzten Wort
Die Aufnahme entsteht am 19. August 2026 unmittelbar nach den zweiten Parteivorträgen und den persönlichen Erklärungen der Beschuldigten vor dem Obergericht Zürich. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie kennen die umfangreichen Akten nicht und können deshalb weder die Beweislage noch die inhaltliche Tragfähigkeit der einzelnen Erklärungen abschliessend beurteilen.
Im Zentrum der Folge steht eine handwerkliche Frage der Strafverteidigung: Wie bereitet man einen Menschen auf den letzten persönlichen Auftritt vor, ohne daraus ein zweites Plädoyer oder eine auswendig gelernte Rede zu machen?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die zweiten Parteivorträge und das letzte Wort unterschiedliche prozessuale Funktionen besitzen
- Warum die Verteidigung in ihrem zweiten Parteivortrag nicht nochmals von vorne beginnen sollte
- Weshalb die Kürze einer Replik Gelassenheit vermitteln kann, aber nichts über die Qualität der Argumente beweist
- Warum Duri Bonin und Gregor Münch dieselben Plädoyers teilweise unterschiedlich beurteilen
- Was Art. 347 StPO der beschuldigten Person persönlich garantiert
- Weshalb das letzte Wort kein weiteres Verteidigungsplädoyer ist
- Wie Pierin Vincenz Selbstkritik, die zentrale Verteidigungsposition und die Bitte um Freispruch verbindet
- Warum Beat Stockers Auftritt spontan wirkt und dadurch zusätzliche Deutungsräume eröffnet
- Weshalb ein rhetorisch starker Auftritt nicht mit einer überzeugenden Beweisführung gleichgesetzt werden darf
- Wie ein weiterer Beschuldigter die damalige Wissenslage ins Zentrum seines Schlussworts stellt
- Warum ein Verzicht auf das letzte Wort weder ein Schuldeingeständnis noch ein Zeichen fehlender Betroffenheit ist
- Wie sich das letzte Wort vorbereiten lässt, ohne seine persönliche Wirkung zu verlieren
Die zweite Antwort der Parteien
Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellen und begründen die Parteien ihre Anträge. Art. 346 Abs. 2 StPO gibt ihnen Anspruch auf einen zweiten Parteivortrag. Die Verteidigung kann damit auf die Replik der Staatsanwaltschaft oder der Privatklägerschaft antworten und jene Punkte korrigieren, die aus ihrer Sicht nicht unwidersprochen bleiben dürfen.
Eine überzeugende zweite Wortmeldung entscheidet, welche Kernbotschaften dem Gericht nach allen Vorträgen verbleiben sollen. Duri Bonin bezeichnet diese Phase im Gespräch bildhaft als eine Art juristisches Schlusswort. Prozessual handelt es sich jedoch weiterhin um einen Parteivortrag der Verteidigung.
Duri und Gregor nehmen die Duplik von Lorenz Erni als pointiert und konzentriert wahr. Ihre Diskussion zeigt zugleich, wie relativ die Wirkung forensischer Rhetorik bleibt: Ein Vortrag, der den einen überzeugt, kann beim anderen Zweifel auslösen. Ob ein Argument trägt, entscheidet letztlich nicht sein Ton, sondern seine Verbindung zu den Akten, Beweisen und anwendbaren Rechtsnormen.