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Back to EpisodesCausa Vincenz: Lorenz Erni fordert einen Freispruch
Description
Sechs Jahre Freiheitsstrafe stehen gegen den Antrag auf vollständigen Freispruch. Dazwischen liegt ein Dreieck.
Die Staatsanwaltschaft zeichnet darin einen scheinbar einfachen Geldfluss: Eine Käuferin bezahlt den Kaufpreis an die Verkäuferseite. Von dort gelangt ein Teil des Geldes verdeckt an eine Führungsperson der Käuferin. Für die Anklage ist dieser Rückfluss eine wirtschaftliche Rückvergütung, die dem kaufenden Unternehmen zugestanden hätte.
Lorenz Erni greift nicht nur einzelne Pfeile dieses Bildes an. Er stellt die rechtliche Grundfrage: Weshalb soll der private Gewinn Pierin Vincenz’ automatisch der Käuferin gehört haben?
Lorenz Ernis Antrag: vollständiger Freispruch
Lorenz Erni verteidigt Pierin Vincenz in der laufenden Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich. Er verlangt nicht lediglich eine tiefere Strafe. Er beantragt den vollständigen Freispruch; beim Komplex Commtrain macht er zusätzlich Verjährung geltend.
Sein Plädoyer umfasst über 100 Seiten. Rund zwei Drittel des Hauptvortrags befassen sich mit Commtrain und Investnet. Diese Gewichtung ist strategisch: Erni führt den Fall nicht primär über Nachtclubs, Kreditkarten oder private Reisen, sondern über die grossen Transaktionen und deren rechtliche Zuordnung.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb Lorenz Erni den vollständigen Freispruch für Pierin Vincenz verlangt
- Warum eine verletzte Offenlegungspflicht noch keine Herausgabepflicht beweist
- Weshalb eine mögliche Herausgabepflicht nicht ohne Weiteres einen strafrechtlichen Vermögensschaden begründet
- Warum Tatzeitpunkt und Verjährung beim Betrug durch Unterlassen getrennt geprüft werden müssen
- Weshalb zeitgenössische Verträge, Bankunterlagen, Steuerdeklarationen und Notizen für die Beweiswürdigung wichtig sind
- Warum die Verteidigung bei den privaten Auslagen weniger geschlossen argumentiert
- Weshalb die Staatsanwaltschaft die eingängigere Gesamtgeschichte erzählt, Erni aber mehrere tragende Zwischenschritte angreift
Vier Fragen, die nicht zusammenfallen dürfen
Ernis Verteidigung trennt vier Ebenen:
- Musste Pierin Vincenz eine Beteiligung oder einen Interessenkonflikt offenlegen?
- Stand ein daraus erzielter Vorteil zivilrechtlich einem Unternehmen zu?
- Entstand dem Unternehmen durch die fehlende Information ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden?
- Erkannte Vincenz diese rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung und nahm er eine Schädigung zumindest in Kauf?
Bei Commtrain anerkennt die Verteidigung eine Offenlegungspflicht. Sie bestreitet aber, dass daraus automatisch eine Herausgabepflicht, ein Schaden und ein entsprechender Vorsatz folgen.
Diese Unterscheidung ist strafrechtlich zentral. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln voraus. Hinzukommen müssen eine arglistige Täuschung durch Schweigen, ein Irrtum, eine dadurch verursachte Vermögensverfügung, ein Vermögensschaden, Vorsatz und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Ein Verstoss gegen gute Unternehmensführung ersetzt diese Tatbestandsmerkmale nicht.
Das neue Bundesgerichtsurteil ist kein Automatismus
Die Staatsanwaltschaft beruft sich auf das Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 vom 24. Juni 2026. Dieses betrifft nicht die Causa Vincenz, sondern einen angestellten Rechtsanwalt, der Einnahmen über eine eigene Gesellschaft vereinnahmt haben soll.
Das Bundesgericht bejahte im dortigen Sachverhalt die rechtliche Möglichkeit eines Betrugs durch Unterlassen. Es hielt aber auch fest, dass Art. 321b OR allein nicht für jeden Arbeitnehmer