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Back to EpisodesCausa Vincenz: Beweisanträge – Fehler der Verteidigung oder bewusste Taktik?
Description
Am dritten Verhandlungstag erhalten die Parteien vor dem Obergericht Zürich Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Duri Bonin und Gregor Münch verfolgen die Szene aus dem Übertragungsraum. Stockers Verteidigung verweist nach ihrer Wahrnehmung auf frühere Anträge, die vor der Berufungsverhandlung von der Verfahrensleitung abgewiesen worden waren. Wenig später ist das Beweisverfahren geschlossen.
In diesem schmalen Zeitfenster steckt eine Rechtsfrage, die bis nach Lausanne reicht: Was muss eine Partei tun, wenn die Verfahrensleitung ihren Beweisantrag vor der Berufungsverhandlung bereits abgewiesen hat?
Duri Bonin und Gregor Münch berichten am Nachmittag des dritten Verhandlungstags aus der Villa Florhof. Die Folge rekonstruiert diesen Verfahrensmoment anhand ihrer Wahrnehmung aus dem Übertragungsraum. Wurden die Anträge damit gegenüber dem Gesamtgericht genügend erneuert? Wurden sie bewusst nicht mehr aufrechterhalten? Oder fehlte die nötige Klarheit unbeabsichtigt?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb der Moment vor dem Schluss des Beweisverfahrens rechtlich entscheidend sein kann
- Welche Beweisanträge und Aktenergänzungen die Parteien nach Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verlangten
- Warum ein früher schriftlich gestellter Antrag nicht in jeder Verfahrenslage genügt
- Wie sich ein noch pendenter von einem bereits präsidial abgewiesenen Beweisantrag unterscheidet
- Weshalb die Verfahrensleitung und das urteilende Gesamtgericht prozessual nicht dieselbe Instanz sind
- Was Art. 331 Abs. 3, Art. 345 und Art. 405 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren bedeuten
- Warum die unterlassene Erneuerung grundsätzlich die spätere Rüge vor Bundesgericht kosten kann
- Wie Bernhard Isenring nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter frühere Anträge ausdrücklich erneuerte
- Was nach dem Schluss des Beweisverfahrens mit den Parteivorträgen folgt
Der letzte Moment für Beweisanträge
Nach Art. 345 StPO gibt das Gericht den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge zu stellen. Über Art. 405 Abs. 1 StPO gilt diese Regel auch in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Dieser Moment wirkt leicht wie eine formale Zwischenstation. Tatsächlich kann er darüber entscheiden, ob sich das urteilende Gesamtgericht nochmals mit einem abgewiesenen Beweisantrag befassen muss – und ob die Nichterhebung später vor Bundesgericht überprüft werden kann.
Das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, folgt aus Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO. Entscheidend ist jedoch, in welchem Zustand sich ein Antrag befindet.
Abgewiesen oder noch pendent?
Ein ordnungsgemäss gestellter und noch nicht beurteilter Beweisantrag bleibt grundsätzlich pendent. Er muss nicht allein deshalb nochmals vollständig vorgetragen werden, weil die Berufungsverhandlung beginnt.
Anders liegt es, wenn die Verfahrensleitung den Antrag bereits während der Vorbereitung abgewiesen hat. Art. 331 Abs. 3 StPO erlaubt, einen solchen Antrag an der Hauptverhandlung erneut zu stellen. Diese Möglichkeit gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch im Berufungsverfahren.
Die Erneuerung übergibt den Antrag von der instruierenden Verfahrensleitung an das urteilende Kollegialgericht. Unterbleibt sie, darf das Gesamtgericht grundsätzlich davon ausgehen, dass der Antrag nicht mehr aufrechterhalten wird.
Was vor Bundesgericht verloren gehen kann
Im Urteil 6B_830/2023 vom 26. Februar 2026 hält das Bundesgericht fest: Wer einen zuvor von der Verfahrensleitung abgewiesenen Beweisantrag an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt, kann grundsätzlich nicht mehr rügen, das Berufungsgericht habe diesen Beweis in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erhoben.
Technisch präzise geht