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Back to EpisodesCausa Vincenz: Keine Antwort – warum die Staatsanwaltschaft trotzdem fragt
Description
Gericht ja, Staatsanwaltschaft nein
Am dritten Verhandlungstag im Berufungsverfahren der Causa Vincenz wird Stéphane Barbier-Mueller mit Unterstützung einer Dolmetscherin befragt. Die Fragen des Gerichts beantwortet er. Bei der ersten Ergänzungsfrage der Staatsanwaltschaft zieht er hingegen eine klare Grenze: Fragen der Staatsanwaltschaft werde er nicht beantworten.
Der Vorsitzende will daraufhin wissen, ob weitere Ergänzungsfragen unter diesen Umständen überhaupt noch sinnvoll sind. Staatsanwalt Oliver Labhart besteht trotzdem darauf, seine Frage stellen zu dürfen. Nach der Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch begründet er dies damit, dass er später im Plädoyer auf ein konkretes Aktenstück Bezug nehmen wolle und Barbier-Mueller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten solle.
Diese kurze Szene bildet den Kern der Folge: Kann eine Frage prozessual wichtig sein, obwohl keine Antwort zu erwarten ist?
Schweigen kann selektiv sein
Nach Art. 113 StPO muss sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie darf vollständig, zeitweise oder bezogen auf einzelne Fragen schweigen. Sie kann deshalb Fragen des Gerichts beantworten und jene einer Partei unbeantwortet lassen. Eine Begründung schuldet sie dafür nicht.
Warum die Frage trotzdem Bedeutung haben kann
Nach Art. 341 Abs. 2 StPO können die Parteien Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen lassen oder mit deren Ermächtigung selbst stellen. Diese Regel gilt über Art. 405 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch im Berufungsverfahren.
Eine angekündigte Aussageverweigerung macht daher nicht automatisch jede weitere Frage sinnlos oder unzulässig. Eine konkrete Frage kann sichtbar machen,
- auf welches Aktenstück sich eine Partei bezieht,
- welche tatsächliche These sie später vertreten will,
- zu welchem Punkt die beschuldigte Person Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt,
- und weshalb der Punkt für das spätere Plädoyer relevant sein soll.
Die unbeantwortete Frage selbst ist aber kein Beweis. Ebenso wenig genügt es, ein neues oder nicht ordentlich eingeführtes Aktenstück lediglich in eine Frage zu verpacken. Das rechtliche Gehör verlangt ein transparentes Verfahren, nicht ein Ritual möglichst vieler unbeantworteter Fragen.
Was die Dolmetscherin verändert
Bei Barbier-Muellers Befragung waren die vorbereiteten Gerichtsfragen der Dolmetscherin offenbar zugänglich. Spontane Ergänzungsfragen konnte sie dagegen naturgemäss nicht ablesen.
Das ist kein ungerechtfertigter Vorteil für das Gericht, sondern Qualitätssicherung. Gerade lange, verschachtelte oder fachsprachliche Fragen lassen sich genauer übertragen, wenn die Dolmetscherin die Fragen mitlesen kann. Entscheidend ist, dass auch spontane Fragen vollständig, neutral und ohne unnötigen Zeitdruck übersetzt werden. Der Leitfaden des Obergerichts Zürich empfiehlt unter anderem eine sorgfältige Vorbereitung sowie kurze und klare Fragen.
Dass eine Person bereits vor Abschluss der Übersetzung reagiert, kann auf ein gewisses Sprachverständnis hinweisen. Es beweist aber noch nicht, dass sie komplexe Vorwürfe unter Druck ebenso präzise auf Deutsch beantworten kann. Art. 68 StPO vermittelt keinen freien Anspruch auf Befragung in der Muttersprache. Entscheidend ist vielmehr, ob die betroffene Person das konkrete Verfahren tatsächlich versteht und sich da