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Back to EpisodesCausa Vincenz: 80 Seiten vor der Befragung
Description
Fünf Polizisten, drei Medienschaffende und – nach einem in der Folge zitierten Blick-Bericht – eine persönliche Eingabe von 80 Seiten. Am dritten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz hat sich der Medienraum des Obergerichts Zürich deutlich geleert. Die Aufmerksamkeit lässt nach.
Duri Bonin und Gregor Münch sprechen während der Mittagspause über die weiteren Beschuldigtenbefragungen. Sie beobachten präzise Ergänzungsfragen, vermuten eine vorbereitete Arbeitsteilung innerhalb des Spruchkörpers und stossen auf eine grundsätzliche Verteidigungsfrage: Soll eine beschuldigte Person ihre Sicht bereits vor der Befragung ausführlich schriftlich darlegen?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb der deutlich leerere Medienraum nur eine Momentaufnahme der öffentlichen Aufmerksamkeit ist
- Wie Duri Bonin und Gregor Münch die Befragung der weiteren beschuldigten Personen wahrnehmen
- Warum ein sicherer und präziser Auftritt nichts über die inhaltliche Richtigkeit einer Aussage beweist
- Wie die Ergänzungsfragen des Obergerichts nach Wahrnehmung der beiden Prozessbeobachter verteilt werden
- Unter welchen Voraussetzungen Mitbeschuldigte Fragen aneinander stellen können
- Was eine persönliche schriftliche Eingabe vor der Befragung leisten kann
- Warum eine Eingabe zwar die eigene Sicht ordnen, ihren Inhalt aber nicht aus sich heraus beweisen kann
- Welche zusätzlichen Festlegungen und Widerspruchsflächen durch eine ausführliche Darstellung entstehen
- Wann notwendige Erklärung in Übererklärung umschlägt
Wenn die öffentliche Aufmerksamkeit nachlässt
Am ersten Verhandlungstag war der Übertragungsraum sehr gut besetzt. Am dritten Tag treffen Duri Bonin und Gregor Münch dort nur noch wenige Medienschaffende an. Für die beschuldigten Personen verändert die schwindende Aufmerksamkeit die Situation im Gerichtssaal nicht. Sie werden weiterhin zu lange zurückliegenden Vorgängen, früheren Aussagen und umfangreichen Akten befragt. Die öffentliche Dramaturgie wird leiser. Der persönliche und rechtliche Entscheidungsdruck bleibt.
Wer fragt – und wer fragen darf
Rechtlich können die Parteien nach Art. 341 Abs. 2 StPO Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen lassen oder mit deren Ermächtigung selbst stellen. Diese Regel gilt nach Art. 405 Abs. 1 StPO auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Jede beschuldigte Person ist Partei des Strafverfahrens. Betrifft die Aussage einer mitbeschuldigten Person den eigenen Tatvorwurf, gewinnt zusätzlich das Teilnahme- und Fragerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO Bedeutung. Zeitpunkt und Form der Fragen werden durch die Verfahrensleitung gesteuert.
Was eine Eingabe vor der Befragung leisten kann
Nach einem Medienbericht soll ein Mitbeschuldigter vor seiner Befragung eine umfangreiche persönliche Eingabe eingereicht haben. Eine beschuldigte Person darf sich nach Art. 107 Abs. 1 lit. d und Art. 109 StPO auch persönlich und schriftlich zur Sache und zum Verfahren äussern.
Die strategische Frage dahinter lautet: Was soll der Text bewirken?
Eine frühe Eingabe kann verhindern, dass die Sicht der beschuldigten Person ausschliesslich in der Reihenfolge fremder Fragen erscheint. Sie kann Sachverhalte ordnen, Zusammenhänge sichtbar machen und dem Gericht erklären, welche Punkte aus Sicht der betroffenen Person zuerst verstanden werden müssen.
Die Eingabe ersetzt jedoch weder die gerichtliche Befragung noch das Plädoyer der Verteidigung. Ihre tatsächlichen Behauptungen beweisen sich nicht selbst. Sie werden mit Dokumenten, früheren Aussagen, den Angaben anderer Personen und dem übrigen Beweisergebnis verglichen. Jeder zusätzliche Satz schafft deshalb nicht nur Erklärung, sondern auch eine weitere überprü