Episode Details
Back to EpisodesCausa Vincenz: Beat Stocker vor Obergericht – die Illusion vom Dialog
Description
17.55 Uhr am Predigerplatz
Zwei Biere, zwei erschöpfte Prozessbeobachter und ein langer Verhandlungstag vor dem Obergericht Zürich: Duri Bonin und Gregor Münch haben die Gerichtsverhandlung verlassen und versuchen einzuordnen, was von der Befragung Beat Stockers bleibt.
Die erste Antwort betrifft ihre eigene Rolle. Bild und Ton sind ausgezeichnet. Die Akten kennen sie dennoch nicht. Sie sehen die Fragen, hören die Antworten und beobachten den Umgang im Gerichtssaal. Ob eine Aussage mit tausenden Seiten Verfahrensakten übereinstimmt, einen Widerspruch auflöst oder einen neuen eröffnet, können sie aus dieser Position nicht abschliessend beurteilen.
Wie viel Kontrolle ermöglicht eine öffentliche Gerichtsverhandlung, wenn das Berufungsverfahren auf einem bereits erhobenen Akten- und Beweisbestand aufbaut? Und was lässt sich aus dem Auftreten einer beschuldigten Person ableiten – ohne es mit der gerichtlichen Beweiswürdigung zu verwechseln?
Die Befragung von Beat Stocker
Am Nachmittag des zweiten Verhandlungstags wird Beat Stocker ausführlich befragt. Nach der Wahrnehmung von Duri und Gregor antwortet er konzentriert, ruhig und mit genauer Kenntnis seiner früheren Aussagen. Er verweist auf Einvernahmen aus der Untersuchungshaft, die doch sehr lange zurückliegen.
Bei der Befragung zu seinen persönlichen Verhältnissen spricht Stocker über seinen beruflichen Weg und bedankt sich bei seiner Frau. Danach richtet sich die Aufmerksamkeit wieder auf die Sache: frühere Aussagen, einzelne Geschäftskomplexe und die Sicht, die Stocker dem Gericht vermitteln will.
Die Folge beurteilt nicht, ob seine Antworten zutreffen oder beweisrechtlich überzeugen. Sie untersucht, was sein Aussageverhalten für die Prozessbeobachter sichtbar macht.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb Gerichtsberichterstattung ohne Aktenkenntnis klare Erkenntnisgrenzen besitzt
- Warum Duri Bonin und Gregor Münch die Befragung vor Obergericht als wesentlich vertiefter wahrnehmen als jene vor erster Instanz
- Wie der Vorsitzende Aktenbezüge für das Publikum einordnet
- Weshalb die persönliche Befragung auch in einem dokumentenreichen Wirtschaftsstrafverfahren Bedeutung hat
- Wie genau Beat Stocker frühere Einvernahmen und bereits vertretene Standpunkte präsent hat
- Warum wiederholte Aussagen eine über Jahre gewachsene «Aussagebiografie» entstehen lassen
- Weshalb Erklären in einem Strafverfahren nicht dasselbe ist wie ein Dialog unter gleichgestellten Gesprächspartnern
- Was sich an der Rolle der Staatsanwaltschaft zwischen Untersuchung und gerichtlichem Verfahren verändert
- Warum eine beschuldigte Person auch einzelne Antworten verweigern darf
- Welche strategischen Fragen entstehen, wenn punktuelles Schweigen auf eine längere Phase ausführlicher Antworten folgt
- Weshalb ein ruhiger und konzentrierter Auftritt noch nichts über die inhaltliche Richtigkeit einer Aussage beweist
- Wann die Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals Beweisanträge stellen können
Öffentlichkeit ohne vollständige Aktenkenntnis
Das Vorverfahren ist nicht publikumsöffentlich. Die mündliche Berufungsverhandlung ist dagegen grundsätzlich öffentlich. Diese Öffentlichkeit ermöglicht Einblick und Kontrolle, macht die anwesenden Personen aber nicht automatisch zu Aktenkennern.
Ein Berufungsverfahren verlangt keine vollständige Wiederholung sämtlicher Beweise. Es beruht grundsätzlich auf den im Vorverfahren und vor erster Instanz erhobenen Beweisen. Für das Publikum entsteht daraus eine Schwierigkeit: Eine Frage kann auf einem Dokument, einer früheren Aussage oder einem komplexen Beweiszusammenhang beruhen, der i