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Back to EpisodesCausa Vincenz: So antwortet Pierin Vincenz vor Obergericht
Description
Wenn die eigene Darstellung stimmt – lügt dann der Zeuge? Auf diese gefährliche Alternative läuft eine Frage des Obergerichts nach der Erinnerung von Duri Bonin und Gregor Münch hinaus. Pierin Vincenz übernimmt die Prämisse nicht. Ob Johannes Rüegg-Stürm gelogen habe, müsse man diesen selbst fragen; er masse sich darüber kein Urteil an.
In diesem kurzen Moment verdichtet sich eine zentrale Aufgabe jeder Beschuldigtenbefragung: antworten, ohne sich eine fremde Behauptung zu eigen zu machen; erklären, ohne über das Wissen oder die Motive anderer Personen zu spekulieren.
Der zweite Verhandlungstag beginnt mit Entscheidungen
Oberrichter Christian Prinz setzt die Berufungsverhandlung am 11. August 2026 um 10 Uhr fort. Das Obergericht weist die behandelten Vorfragen ab oder erklärt, einzelne Punkte im Endentscheid zu beurteilen. Dazu gehören namentlich Fragen der Verjährung und diverser Beweisanträge.
Danach eröffnet das Obergericht das Beweisverfahren. Im Zentrum stehen die Befragungen der beschuldigten Personen.
Darum geht es in dieser Folge
- Wie das Obergericht mit den am ersten Verhandlungstag gestellten Vorfragen umgeht
- Welche Wirkung hohe Strafanträge unmittelbar vor einer Befragung auf eine beschuldigte Person haben können
- Warum Pierin Vincenz auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wird
- Wie detailliert das Obergericht nach Wahrnehmung der Prozessbeobachter vorbereitet ist
- Welche Fragen zu den umstrittenen Auslagen und den laut Anklage nicht offengelegten Beteiligungen gestellt werden
- Weshalb kritische Fragen und eine faire Befragung kein Widerspruch sind
- Wie Pierin Vincenz auf den möglichen Widerspruch zur Aussage von Johannes Rüegg-Stürm reagiert
- Wann ausführliche Aussagen erklären – und wann sie neue Angriffsflächen schaffen
- Warum frühere Aussagen bei jeder neuen Befragung sorgfältig aufgearbeitet werden müssen
- Welche Bedeutung der persönliche Eindruck gegenüber schriftlichen Einvernahmeprotokollen besitzt
- Weshalb am Nachmittag insbesondere die Befragung von Beat Stocker interessiert
Bekanntgabe der Strafanträge
Nach Behandlung der Vorfragen fragt die Verfahrensleitung die Parteien, ob diese wünschen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anträge bekannt gibt. Das verlangt Art. 340 Abs. 2 StPO. Duri Bonin verwendet diese Möglichkeit vor erster Instanz mitunter bewusst, wenn die Staatsanwaltschaft ihr beantragtes Strafmass bis dahin nicht bekannt gegeben hat. Im Berufungsverfahren sind die Anträge regelmässig bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren und den Berufungserklärungen bekannt.
Die Befragung im Berufungsverfahren ist keine Formsache
Das Obergericht darf nicht allein deshalb auf die Befragung einer beschuldigten Person verzichten, weil diese bereits vor erster Instanz ausgesagt hat. Art. 341 Abs. 3 StPO gilt grundsätzlich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung. Das Bundesgericht versteht die Befragung nicht nur als Beweiserhebung. Sie schützt zugleich die Subjektstellung der beschuldigten Person: Der Mensch, über den entschieden wird, soll dem Gericht seine Sicht persönlich darlegen können und nicht zum blossen Gegenstand eines Aktenverfahrens werden.
Die Befragung darf sich auf die noch umstrittenen Punkte konzentrieren. Nach der Beobachtung von Duri und Gregor fragt das Obergericht Pierin Vincenz am Vormittag detailliert zu zwei Komplexen:
- Auslagen, deren geschäftliche Berechtigung umstritten ist
- laut Anklage nicht offengelegte wirtschaftliche Beteiligungen
Die Präzision der Fragen lässt ein