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Causa Vincenz: «Möchten Sie auch gerne etwas sagen, was wir schon gehört haben?»

Published 1 month, 3 weeks ago
Description
24 Minuten vor der Fortsetzung prognostizieren Duri Bonin und Gregor Münch, wie das Obergericht mit Verjährung, Strafantragsfrist, FINMA-Akten und dem Nichtigkeitsantrag im Zusammenhang mit Andreas Donatsch umgehen könnte

9.36 Uhr: 24 Minuten bis zur Fortsetzung

Neben dem Obergericht plätschert ein Brunnen. Noch liegt der Platz im Schatten. Um 10 Uhr soll die I. Strafkammer die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz fortsetzen und bekanntgeben, wie sie mit den Vorfragen umgeht, die den gesamten ersten Verhandlungstag beansprucht haben.

Duri Bonin und Gregor Münch nutzen die verbleibenden 24 Minuten für eine Prognose. Wird das Obergericht bereits jetzt über Verjährung, Strafantragsfrist und die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen entscheiden? Was geschieht mit dem Antrag, die Anklage wegen der nicht transparenten Mitwirkung einer externen Fachperson für nichtig zu erklären? Und welche Fragen darf das Gericht dem Endurteil vorbehalten?

Die Aufnahme endet bewusst vor der Antwort. Sie dokumentiert den Moment, in dem die Argumente ausgetauscht sind, der Entscheid aber noch aussteht.

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb die Vorfragen den gesamten ersten Tag der Berufungsverhandlung in Anspruch nahmen
  • Warum es bei Vorfragen keinen automatischen zweiten Parteivortrag gibt
  • Wie eine kurze weitere Stellungnahme von Lorenz Erni die zweite Runde für sämtliche Parteien öffnete
  • Weshalb die ausführliche Replik der Staatsanwaltschaft erneut den Beizug von Andreas Donatsch ins Zentrum rückte
  • Warum eine externe Qualitätskontrolle weder automatisch zur Nichtigkeit der Anklage führt noch ohne weitere Prüfung als unproblematisch gelten kann
  • Wie Duri Bonin die Erfolgsaussichten der Einwände zu Verjährung und Strafantragsfrist einschätzt
  • Weshalb offen ist, ob einzelne Fragen sofort oder zusammen mit dem Endurteil entschieden werden
  • Warum die Verwertbarkeit bestimmter FINMA-Unterlagen vor den Befragungen geklärt werden könnte
  • Was das Bundesgerichtsurteil 7B_267/2023 über den richtigen Zeitpunkt einer Verwertungsentscheidung sagt
  • Wo die Grenze zwischen Beobachtung, persönlicher Prognose und gerichtlicher Entscheidung verläuft

Wie sich eine zweite Runde öffnete

Zu den Vorfragen besteht kein automatischer zweiter Parteivortrag. Werden in einer Stellungnahme neue erhebliche Gesichtspunkte vorgebracht, muss den betroffenen Parteien aufgrund des rechtlichen Gehörs aber Gelegenheit zur Äusserung gegeben werden.

Nach der Wahrnehmung von Duri Bonin und Gregor Münch verwies der Vorsitzende zunächst auf diese beschränkte Möglichkeit einer weiteren Stellungnahme. Nachdem Lorenz Erni nochmals kurz das Wort erhalten hatte, konnten schliesslich auch die weiteren Parteien replizieren.

Die Folge beschreibt, wie unterschiedlich kurz oder ausführlich diese Wortmeldungen ausfielen. Wertungen über Ton, Geduld oder Verhandlungsführung bleiben dabei persönliche Eindrücke der beiden Prozessbeobachter – keine amtliche Dokumentation des Gerichtsgeschehens.

Andreas Donatsch und der Nichtigkeitsantrag

Besonders viel Raum nahm erneut der Beizug von Professor Andreas Donatsch ein. Die Verteidigung leitet aus der nach ihrer Auffassung nicht ausreichend transparenten Mitwirkung der externen Fachperson schwerwiegende verfahrensrechtliche Konsequenzen bis hin zur behaupteten Nichtigkeit der Anklage ab.

Das Obergericht hatte am 31. Oktober 2024 Ausstandsbegehren gegen beteiligte Staatsanwälte abgewiesen. Damit war nach seiner ausdrücklichen Einordnung jedoch nicht abschliessend entschieden, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht verfahrensrechtlich unbedenklich war.

Duri Bonin hält den Nichtigkeitsantrag persönlich für wenig aussichtsreich. Die Länge und Intensität der staatsanwaltschaftlichen Replik zeigen

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