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Back to EpisodesCausa Vincenz: «Kein Anspruch auf Fehler der Staatsanwaltschaft»
Description
Um 15 Uhr geht die Berufungsverhandlung weiter. Um 16.45 Uhr unterbricht der Vorsitzende die Verhandlung und ordnet eine zwanzigminütige Pause an. Duri Bonin und Gregor Münch gehen direkt aus dem Gerichtssaal zur Zwischenaufnahme. Ihnen bleiben zehn Minuten, um zu ordnen, was soeben vorgebracht wurde.
Die Staatsanwaltschaft hat keine eigenen Vorfragen gestellt. Sie antwortet aber detailliert auf die Anträge und Einwände der Verteidigungen. Im Zentrum stehen der Beizug von Professor Andreas Donatsch, Strafantragsfrist und Verjährung, der Ursprung der Strafuntersuchung, mögliche Folgen einer Bankgeheimnisverletzung und die Verwertbarkeit von FINMA-Akten. Das Obergericht hat über diese Vorfragen zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb die Staatsanwaltschaft keine eigenen Vorfragen stellt, aber ausführlich auf jene der Verteidigungen antwortet
- Warum der Vorsitzende einen Teil des Vortrags stoppt und den betreffenden Einstellungsantrag den späteren Hauptplädoyers zuordnet
- Wie die Staatsanwaltschaft den Beizug von Andreas Donatsch zur Qualitätskontrolle der Anklage erklärt
- Weshalb Ausstand, Verfahrensfairness und eine behauptete Nichtigkeit unterschiedliche Rechtsfragen darstellen
- Warum die Bezahlung eines Parteigutachtens noch nichts über die Unabhängigkeit und Tragfähigkeit seines Inhalts aussagt
- Welche Auseinandersetzungen um Strafantragsfrist und Verjährung weitergeführt werden
- Ob die Strafuntersuchung durch Beiträge von Lukas Hässig oder durch die nach einer internen Untersuchung eingereichte Strafanzeige ausgelöst wurde
- Was eine behauptete Bankgeheimnisverletzung für die Verwertbarkeit später erhobener Beweise bedeuten könnte
- Wie die Staatsanwaltschaft auf die Einwände gegen die Verwendung von FINMA-Akten reagiert
- Weshalb die konkrete Tätigkeit von Andreas Donatsch ohne Offenlegung der Arbeitsabläufe ein umstrittener Punkt bleibt
Der Vorsitzende bestimmt den Verfahrensmoment
Der Vortrag der Staatsanwaltschaft ist vorbereitet, die schriftlichen Plädoyernotizen sind verteilt. Der Vorsitzende unterbricht aber sogleich: Der erste Themenblock zu einer beantragten Einstellung soll nicht bei den Vorfragen, sondern erst im Rahmen der Hauptplädoyers behandelt werden.
Die Szene zeigt, wie wichtig die Verfahrensleitung in einem umfangreichen Berufungsprozess ist: Nicht jede entscheidende Frage wird bereits am Anfang beantwortet. Zugleich kennen die übrigen Parteien durch die verteilten Plädoyernotizen nun einen Teil der späteren Argumentation und können sich darauf einstellen.
Andreas Donatsch: Ausstand, Fairness und Qualitätskontrolle
Beim Beizug von Professor Andreas Donatsch müssen mehrere Ebenen auseinandergehalten werden. Das Obergericht wies die gegen beteiligte Staatsanwälte gestellten Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab. Im Ausstandsverfahren war zu beurteilen, ob objektive Gründe für den Anschein der Befangenheit bestanden. Nicht abschliessend entschieden wurde damit, ob der Beizug der externen Fachperson in jeder Hinsicht prozessual unbedenklich war.
Die Verteidigung argumentierte vor Obergericht weitergehend mit groben Verfahrensverletzungen, dem Fairnessgebot und einer möglichen Nichtigkeit. Die Staatsanwaltschaft beschreibt Donatschs Tätigkeit demgegenüber als Qualitätskontrolle: Er habe Anklageentwürfe gelesen und Rückmeldungen gegeben, die endgültige Anklage aber nicht selber verfasst. Verantwortet und unterzeichnet hätten sie die zuständigen Staatsanwälte.
Die zugespitzte Antwort der Staatsanwaltschaft lautet zusammengefasst: Niemand habe Anspruch auf Fehler der Strafverfolgungsbehörde; Fehlervermeidung sei