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Back to EpisodesCausa Vincenz: Ein entlastendes E-Mail im Aktenberg?
Description
Wenn ein E-Mail im Datenberg erst spät sichtbar wird
In einem digitalen Aktenbestand kann ein einzelnes E-Mail die Frage auslösen, ob die behördliche Auswahl vollständig und ausgewogen war. Nicht weil das Dokument allein den Ausgang eines Verfahrens bestimmt. Sondern weil sein spätes Auftauchen sichtbar macht, wie sehr Suchbegriffe, technische Werkzeuge und die Auswahl aus einer gewaltigen Datenmenge darüber entscheiden, welche Beweise überhaupt wahrgenommen werden.
Am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz erhebt die Verteidigung den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe aus den sichergestellten Daten vor allem jene Dokumente ausgewählt, paginiert und aktenkundig gemacht, die ihre Anklagethese stützten. Nun sei ein E-Mail gefunden worden, das nach Auffassung der Verteidigung klar entlastend wirke.
Weder der Inhalt des E-Mails noch sein Verfasser, der betroffene Anklagekomplex oder die genaue Fundstelle sind Duri Bonin und Gregor Münch bekannt. Ebenso wenig ist belegt, dass die Staatsanwaltschaft entlastendes Material absichtlich zurückgehalten hätte. Das Obergericht hat die Rüge zum Zeitpunkt der Aufnahme auch noch nicht beurteilt. Gregor Münch übernimmt den Vorwurf deshalb nicht ungeprüft. Nach seiner Einschätzung verfügten die Verteidigungen in der Causa Vincenz über erhebliche eigene Ressourcen und technische Suchmöglichkeiten. Gerade diese Relativierung macht die Folge interessant: Sie fragt nicht nur, welche Pflichten die Staatsanwaltschaft hat, sondern auch, welche Verantwortung bei der Verteidigung bleibt.
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb ein nach Darstellung der Verteidigung entlastendes E-Mail die behördliche Aktenauswahl zum Thema macht
- Wie aus gespiegelten Datenträgern, E-Mails und elektronischen Dokumenten eine verfahrensrelevante Akte entsteht
- Warum die Staatsanwaltschaft Belastendes und Entlastendes mit gleicher Sorgfalt untersuchen muss
- Weshalb nicht jedes sichergestellte Datum automatisch Teil der förmlichen Verfahrensakte wird
- Unter welchen Voraussetzungen die Verteidigung die behördliche Triage kontrollieren können muss
- Warum eine formelle Übergabe riesiger Datenmengen noch keine wirksame Akteneinsicht garantiert
- Ob Waffengleichheit auch gleichwertige Such- und Analysewerkzeuge verlangt
- Weshalb ein Anspruch auf identische Software nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres besteht
- Welche besondere Bedeutung technische Ressourcen für amtliche Verteidigungen haben
- Warum der konkrete Vorwurf gegenüber der Staatsanwaltschaft von der grundsätzlichen Rechtsfrage getrennt werden muss
Die Staatsanwaltschaft muss auch Entlastendes suchen
Art. 6 Abs. 1 StPO verpflichtet die Strafbehörden, alle Tatsachen von Amtes wegen abzuklären, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsam sind. Nach Art. 6 Abs. 2 StPO müssen sie belastende und entlastende Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen.
Die Staatsanwaltschaft ist deshalb im Vorverfahren nicht bloss eine Gegenpartei, die Material für eine Anklage sammelt. Ihr gesetzlicher Auftrag umfasst auch Spuren, die gegen die eigene Arbeitshypothese sprechen. Dieser Auftrag gilt ebenso, wenn Daten mit Stichwörtern, Filtern oder automatisierten Systemen durchsucht werden.
Die Verteidigung bleibt trotzdem gefordert. Sie muss Akteneinsicht nehmen, eigene Suchhypothesen entwickeln, Beweisanträge stellen und konkret bezeichnen, welche Abklärungen fehlen. Der Untersuchungsgrundsatz erlaubt es ihr nicht, erkennbare entlastende Spuren unbeachtet zu lassen und erst später pauschal der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, diesen nicht nachge