Episode Details

Back to Episodes

Causa Vincenz: Darf das Gericht FINMA-Angaben verwerten?

Published 1 month, 3 weeks ago
Description
Die Verteidigungen rüge die Verwendung von Angaben aus dem FINMA-Verfahren. Duri Bonin und Gregor Münch ordnen das Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 und den Konflikt zwischen Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit ein

Wenn eine Auskunft Jahre später zum Strafbeweis wird

Eine im FINMA-Verfahren verlangte Auskunft kann Jahre später im Zentrum eines Strafprozesses stehen. Dann geht es nicht nur darum, was eine Person gesagt oder in ein Formular geschrieben hat. Entscheidend ist auch, weshalb sie mitgewirkt hat, ob sie über die Gefahr einer Selbstbelastung informiert wurde und welche weiteren Ermittlungen durch ihre Angaben möglich geworden sind.

Genau diese Schnittstelle beschäftigt die Verteidigung am ersten Tag der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Im Rahmen der Vorfragen machte Fatih Aslantas geltend, Angaben aus dem FINMA-Verfahren seien ohne ausreichenden Hinweis auf die Selbstbelastungsfreiheit erhoben und später im Strafverfahren verwendet worden. Cornel Borbély bezieht in seinem Vorfragevortrag auch daraus gewonnene Folgebeweise mit ein.

Das Obergericht Zürich hatte über diese Anträge zum Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht entschieden. Auch die Replik der Staatsanwaltschaft steht noch aus. Die Folge gibt deshalb den Standpunkt der Verteidigung und eine erste rechtliche Einordnung wieder – kein Ergebnis des laufenden Berufungsverfahrens.

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb die Mitwirkungspflicht im FINMA-Verfahren mit der strafprozessualen Selbstbelastungsfreiheit kollidieren kann
  • Welche Verwertungsrüge Fatih Aslantas nach dem Bericht aus dem Gerichtssaal erhoben hat
  • Warum Cornel Borbély die Frage auf später gewonnene Folgebeweise ausweitet
  • Was das französischsprachige Bundesgerichtsurteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 tatsächlich entschieden hat
  • Weshalb eigens für die FINMA erstellte Auskünfte anders zu beurteilen sein können als bereits bestehende Unterlagen
  • Warum das Urteil nicht bedeutet, dass ein gesamtes FINMA-Dossier automatisch unverwertbar ist
  • Welche Rolle Art. 141 Abs. 4 StPO bei der Fernwirkung eines Beweisverwertungsverbots spielt
  • Weshalb die FINMA-Problematik bereits im erstinstanzlichen Urteil behandelt wurde und nun neu zugespitzt wird
  • Warum sich das Beratungsdilemma nicht mit einer allgemeinen Empfehlung zur Mitwirkung oder zum Schweigen lösen lässt
  • Was das Obergericht für jedes konkret beanstandete Beweismittel prüfen muss

Mitwirkungspflicht und Selbstbelastungsfreiheit

Art. 29 Abs. 1 FINMAG verpflichtet Beaufsichtigte, ihre Prüfgesellschaften und Revisionsstellen, der FINMA alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die sie für ihre Aufsicht benötigt. Diese Pflicht kann auch Informationen erfassen, die eigens zur Beantwortung einer Anfrage zusammengestellt werden müssen. Die Verweigerung einer Auskunft nach Art. 29 FINMAG ist nicht schon als solche strafbar. Eine fehlende Mitwirkung kann jedoch erhebliche aufsichtsrechtliche Folgen haben. Falsche Auskünfte können nach Art. 45 FINMAG strafrechtlich relevant werden.

Im Strafverfahren gilt ein anderer Ausgangspunkt: Nach Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie darf die Aussage und ihre Mitwirkung verweigern. Dieser Grundsatz – «nemo tenetur se ipsum accusare» – folgt auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren.

Problematisch wird die Schnittstelle, wenn unter aufsichtsrechtlichem Mitwirkungsdruck Informationen entstehen und über den Informationsaustausch nach Art. 38 FINMAG später in ein Strafverfahren gelangen.

Was das Bundesgericht in 7B_45/2022 entschieden hat

Das Urteil vom 21. Juli 2025 betrifft nicht die Causa Vincenz. Im beurteilten Fall hatte die FINMA eine Gesellschaft aufgefordert, Fragebogen zum Finanzmarkt- und Geldwäschereirecht auszufü

Listen Now

Love PodBriefly?

If you like Podbriefly.com, please consider donating to support the ongoing development.

Support Us