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Causa Vincenz: Was die Verteidigung zum Auftakt angreift

Published 1 month, 3 weeks ago
Description
Duri Bonin und Gregor Münch über Verjährung, Antragsfrist und Beweisverwertung – direkt aus der ersten Pause der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich

09.40 Uhr, erste Verhandlungspause. Im Obergericht Zürich gilt ein striktes Aufnahmeverbot. Duri Bonin und Gregor Münch stehen deshalb draussen in der Allee vor dem Haupteingang und halten fest, was in den ersten Stunden der Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz geschehen ist.

Nach Gregors Beobachtung warteten 28 angemeldete Besucher:innen und 35 Medienschaffende in einer «angespannten Ruhe» auf den Einlass. Im Übertragungssaal funktionierte die Technik. Im Hauptsaal bestimmte unterdessen nicht die Befragung von Pierin Vincenz den Auftakt, sondern eine Reihe von Vorfragen: Verjährung, Antragsfrist und Verwertbarkeit von Beweismitteln.

Besonders interessant ist ein Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2026. Die Staatsanwaltschaft hatte nach Darstellung der Gesprächspartner mit einer schriftlichen Eingabe auf den Entscheid hingewiesen. Lorenz Erni hielt entgegen, das Urteil stütze die Position der Anklage gerade bei der Verjährung nicht. Damit steht bereits am ersten Vormittag eine Grundfrage juristischer Argumentation im Raum: Wann lässt sich ein Entscheid auf einen anderen Fall übertragen – und wann hilft die genaue Lektüre ausgerechnet der Gegenseite?

Darum geht es in dieser Folge

  • Welche Atmosphäre Duri Bonin und Gregor Münch am Morgen des 10. August 2026 vor dem Obergericht Zürich wahrnehmen
  • Weshalb die sichtbare Polizeipräsenz nach der Erklärung des Vorsitzenden insbesondere der Durchsetzung des Aufnahmeverbots dient
  • Wie die Öffentlichkeit die Verhandlung über zwei zusätzliche Übertragungssäle verfolgen kann
  • Welchen vorläufigen Fahrplan das Obergericht für Befragungen, Beweisanträge und Parteivorträge bekannt gibt
  • Weshalb Vorfragen den Gegenstand eines Strafverfahrens verändern können, bevor die erste beschuldigte Person befragt wird
  • Warum Lorenz Erni die Einstellung des Commtrain-Komplexes wegen Verjährung beantragt
  • Welche unterschiedlichen Argumente sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_760/2024 und 6B_761/2024 ergeben
  • Weshalb eine arbeitsrechtliche Herausgabepflicht allein noch keine strafrechtliche Garantenstellung begründet
  • Warum Betrug durch Unterlassen nach dem Bundesgericht kein Dauerdelikt ist
  • Worauf Andreas Blattmann seinen Einwand einer versäumten Antragsfrist stützt
  • Welche Fragen sich bei einer möglichen Verletzung des Bankgeheimnisses für die Beweisverwertung stellen
  • Wie die Verteidiger gemeinsame Themen aufteilen, ohne dass die eigenständigen Interessen ihrer Klienten verschwinden
  • Weshalb sprachliche Verstärker in einem Plädoyer an Wirkung verlieren, wenn sie zu häufig eingesetzt werden

Der vorläufige Fahrplan des Obergerichts

Nach dem in der Verhandlung angekündigten und ausdrücklich unter Vorbehalt gestellten Plan soll der erste Tag den prozessualen Fragen gehören. Danach sind die Befragungen der beschuldigten Personen vorgesehen, beginnend mit Pierin Vincenz. Es sollen weitere Befragungen, ergänzende Beweisanträge und Stellungnahmen folgen. Erst danach beginnen – sofern das Beweisverfahren nicht nochmals erweitert werden muss – die Parteivorträge.

Die Folge zeigt damit einen Punkt, der in der öffentlichen Prozesswahrnehmung leicht untergeht: Eine Hauptverhandlung beginnt nicht zwingend sofort mit der materiellen Frage, ob sich ein Anklagevorwurf beweisen lässt. Zunächst kann darüber gestritten werden, ob bestimmte Vorwürfe überhaupt noch verfolgt werden dürfen, ob ein notwendiger Antrag rechtzeitig gestellt wurde und welche Beweise das Gericht verwenden darf.

Commtrain: Was bedeutet Verjährung?

Lorenz Erni, der Verteidiger von Pierin Vincenz, beantragte nach dem Bericht von Duri und Gregor die Einstellung des Commtr

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