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ZR134 Schuldrecht AT | Inhalt von Schuldverhältnissen I Schuldarten I Stück- und Gattungsschulden
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge wechseln wir die Perspektive: weg vom Wo und Wann, hin zum Was. Welche Schuldarten kennt das BGB – und warum ist die Einordnung für die Klausur so entscheidend?
Die Stückschuld ist auf einen konkret bestimmten und individualisierten Gegenstand gerichtet – jemand zeigt bildlich auf eine Sache und sagt: „Genau diese." Die Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) hingegen bestimmt den Leistungsgegenstand nur nach abstrakten Merkmalen. Der Schuldner hat eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten. Die Gattung bestimmt sich primär nach dem Parteiwillen. Daneben gibt es die beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Die Leistung erfolgt aus einem bestimmten Vorrat, eine Beschaffungspflicht besteht nicht.
Die Einordnung ist klausurrelevant, weil sie darüber entscheidet, wann § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) eingreift: Bei der Stückschuld mit Untergang des konkreten Gegenstands; bei der unbeschränkten Gattungsschuld erst mit Untergang der gesamten Gattung; bei der beschränkten Gattungsschuld mit Untergang des gesamten Vorrats. Wer das verwechselt, löst den Fall falsch.
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