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Causa Vincenz: Die zwei Kernvorwürfe in fünf Minuten

Published 1 month, 3 weeks ago
Description
Duri Bonin und Gregor Münch erklären die beiden Vorwurfskomplexe – und weshalb zwischen fehlender Offenlegung, persönlichem Gewinn und strafrechtlichem Schaden unterschieden werden muss

Noch ist die Eingangstür des Obergerichts geschlossen. Vor dem Gebäude warten Verfahrensbeteiligte, Polizei und zahlreiche Medienvertreter. Während die Kameras auf die bekannteren Gesichter warten und Gregor Münch von der «Ruhe vor dem Sturm» spricht, nutzen Duri Bonin und Gregor die letzten Minuten vor der Türöffnung für eine ebenso kurze wie grundlegende Frage: Worum geht es in der Causa Vincenz materiell überhaupt?

Die Folge verdichtet das umfangreiche Verfahren auf zwei zentrale Komplexe: Auslagen, welche die Anklage als privat einstuft, sowie nicht offengelegte Beteiligungen an Unternehmen, die später Gegenstand von Transaktionen durch Raiffeisen oder Aduno wurden. Dahinter steht eine schwierigere Frage, als es die öffentliche Erzählung vermuten lässt: Welche Pflicht soll verletzt worden sein – und wie lässt sich daraus ein strafrechtlich relevanter Vermögensschaden ableiten?

Die Berufungsverhandlung beginnt

Am 10. August 2026 beginnt vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Berufungsverhandlung im Verfahren SB250133-O. Angesetzt ist sie bis zum 21. August 2026. Gegenstand sind die Berufungen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Das Bezirksgericht erachtete 2022 einzelne Vorwürfe als erstellt und sprach fünf Beschuldigte teilweise schuldig; daneben erfolgten Freisprüche. Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Bundesgericht ordnete 2025 die Durchführung des Berufungsverfahrens an, ohne über Schuld oder Unschuld zu entscheiden. Duri Bonin und Gregor Münch begleiten das Verfahren als Prozessbeobachter. Sie sprechen weder für das Gericht noch für eine Behörde oder eine Verfahrenspartei.

Darum geht es in dieser Folge

  • Weshalb Medien, Parteien und Polizei vor der noch geschlossenen Tür des Obergerichts warten
  • Warum sich die umfangreiche Anklage für diese kurze Einordnung auf zwei grosse Themen reduzieren lässt
  • Welche Auslagen die Anklage dem Spesenkomplex zurechnet
  • Weshalb eine Visierung nicht automatisch beantwortet, was der genehmigenden Person bekannt war
  • Was mit dem bildhaften Begriff «Schattenbeteiligungen» gemeint ist
  • Welche Rolle nicht offengelegte Eigeninteressen bei Unternehmenstransaktionen spielen können
  • Warum Duris Vergleich mit Insiderhandel wirtschaftlich anschaulich, rechtlich aber nur begrenzt tragfähig ist
  • Weshalb ein persönlicher Gewinn nicht automatisch einen Vermögensschaden der Arbeitgeberin beweist
  • Wie Offenlegungs-, Rechenschafts- und Herausgabepflichten für die strafrechtliche Beurteilung bedeutsam werden können
  • Warum eine zivilrechtliche Pflichtverletzung noch keinen strafrechtlichen Schuldspruch begründet
  • Welche Verbindung zwischen dienstlicher Stellung, Geschäftschance und Gewinnherausgabe diskutiert wird
  • Weshalb die genaue Begründung des Schadens zu den Kernfragen der Berufungsverhandlung gehört

Der Spesenkomplex: Was war geschäftlich?

Der erste Komplex betrifft Auslagen, welche nach Auffassung der Anklage nicht geschäftlich begründet waren. Im Gespräch werden unter anderem Reisen, Unterhaltungsausgaben und weitere angeblich private Anlässe erwähnt. Entscheidend ist nicht, ob eine Ausgabe öffentlich Anstoss erregt. Entscheidend ist, ob sie nach den anwendbaren Regeln geschäftlich veranlasst war, wie sie gegenüber dem Unternehmen dargestellt wurde und auf welcher Informationsgrundlage sie genehmigt oder visiert wurde. Art. 327a Abs. 1 OR verpflichtet die Arbeitgeberin, notwendige Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit entstehen. Ob eine konkrete Ausgabe diese Voraussetzung erfüllt, ist eine Tatsachen- und A

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