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Back to EpisodesCausa Vincenz: Die letzten Tage vor der Berufungsverhandlung
Description
Montag, 10. August 2026, 8 Uhr: Vor der I. Strafkammer des Obergerichts Zürich beginnt die Berufungsverhandlung in der Causa Vincenz. Vorgesehen sind Verhandlungstage bis zum 21. August. Wenige Tage zuvor diskutieren Duri Bonin und Gregor Münch, was in dieser letzten Phase noch geschehen kann – und was abgeschlossen sein muss, bevor sich die Türen des Gerichtssaals öffnen.
Die beiden sprechen nicht als Verteidiger einer Partei dieses Verfahrens. Sie werden die Verhandlung als Prozessbeobachter verfolgen. Ihr Blick bleibt dennoch derjenige zweier Strafverteidiger: Wie wird ein Plädoyer sprechbar? Wie bereitet man eine beschuldigte Person auf den Ablauf vor? Was geschieht, wenn bei den Vorfragen etwas Unerwartetes auftaucht? Und wie verändert sich der Blick auf eine Verhandlung, wenn man nicht eingreifen kann?
Darum geht es in dieser Folge
- Weshalb der 10. August 2026 für die Causa Vincenz einen neuen prozessualen Abschnitt markiert
- Warum Duri Bonin die namentliche Bezeichnung von Pierin Vincenz im amtlichen Verhandlungskalender auffällt
- Wie sich öffentliche Aufmerksamkeit, Reputation und strafprozessuale Realität gegenseitig beeinflussen
- Weshalb die NZZ-Frage nach den «über 100 Tagen» Untersuchungshaft bei Gregor Münch Widerspruch auslöst
- Warum Duri Bonin die lange Gesamtdauer als massive Verletzung des Beschleunigungsgebots beurteilt
- Weshalb Plädoyers unmittelbar vor der Verhandlung nochmals vollständig laut gelesen werden sollten
- Was bei der letzten Besprechung mit der beschuldigten Person geklärt werden muss
- Warum mögliche Vorfragen eine Verteidigung schon zu Beginn zu einem spontanen Plädoyer zwingen können
- Welche Ausstandsfrage im Zusammenhang mit dem Beizug von Andreas Donatsch noch in Lausanne liegt
- Was Duri Bonin und Gregor Münch vom Rollenwechsel zu Prozessbeobachtern erwarten
Der Countdown am Hirschengraben
Das Obergericht Zürich führt das Verfahren unter der Geschäftsnummer SB250133. Gegenstand ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. April 2022 und das Nachtragsurteil vom 22. August 2022. Pierin Vincenz wurde erstinstanzlich unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, Beat Stocker zu vier Jahren verurteilt. Diese Urteile sind nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren dient gerade dazu, die angefochtenen Punkte durch eine zweite Instanz überprüfen zu lassen.
Was Marcel Niggli der Anklage entgegenhält
Unmittelbarer publizistischer Anlass ist ein Interview der NZZ mit Marcel Alexander Niggli, Professor für Strafrecht an der Universität Freiburg. Seine Kritik ist unmissverständlich: «Es tut mir leid, aber so kann man keine Anklage machen.» Niggli bezweifelt insbesondere, dass sich der Betrugsvorwurf überzeugend begründen lasse. Er erwartet ein milderes Urteil. Das sind fachliche Einschätzungen und Prognosen Nigglis – keine gerichtlichen Feststellungen. Das Bezirksgericht kam erstinstanzlich zu anderen Ergebnissen. Welche tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse das Obergericht ziehen wird, ist offen.
Formell genügende Anklage bedeutet nicht bewiesene Schuld
Das Bundesgericht entschied am 17. Februar 2025, dass die Anklageschrift den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 9 und Art. 325 StPO genügt. Es hob deshalb die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auf und wies die Sache zur Durchführung des Berufungsverfahrens an das Obergericht zurück. Damit entschied das Bundesgericht über die formellen Anforderungen an die Anklage – nicht darüber, ob die angeklagten Sachverhalte bewiesen sind oder die Tatbestände des Betrugs und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt wurden. Genau diese Trennung ist zentral: Eine Ankl