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SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von SchockschÀden
Description
đ Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht
 "Das vorliegende âKlausurtraining Strafrechtâ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschĂ€ftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen PrĂŒfungsarbeit zu bewĂ€ltigen sind. Anhand von BeispielsfĂ€llen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert."
Folgenbeschreibung:
In dieser Folge vertiefen wir das Thema SchockschĂ€den und fragen: Wann ist einem TĂ€ter der krankheitswertige psychische Schaden eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da die maĂgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide Rechtsgebiete.
Drei kumulative Voraussetzungen fĂŒr eine Zurechnung lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der Schockschaden Krankheitswert erreichen â bloĂe Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und genĂŒgen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die BeeintrĂ€chtigung nach Art und Schwere deutlich ĂŒber das NormalmaĂ hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren Ereignissen erfahrungsgemÀà erleiden (LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 â 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum geschĂŒtzten Personenkreis gehören â also in einem besonderen NĂ€heverhĂ€ltnis zum PrimĂ€ropfer stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm.
ZusĂ€tzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der GeschĂ€digte das Ereignis unmittelbar miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH, Urt. v. 21.05.2019 â VI ZR 299/17).
Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schĂŒtzen. Die herrschende Meinung bejaht die Ăbertragbarkeit der zivilrechtlichen GrundsĂ€tze: Wer fahrlĂ€ssig einen Menschen tötet, schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger SchĂ€den bei nahen Angehörigen â diese Folgen liegen noch im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm.
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