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ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld

ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld

Season 9 Episode 132 Published 3 weeks ago
Description

📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.


Folgenbeschreibung:


In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen.

Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB).

Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt.

Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas).


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