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ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null
Description
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Folgenbeschreibung:
In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null – entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden.
Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet. Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung zum Nacktbader-Fall).
In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier: Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf Null.
Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch: https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm
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