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ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten

ZR131 Schuldrecht AT | Leistungsort, Erfolgsort und die drei Schuldarten

Season 9 Episode 131 Published 4 weeks ago
Description

📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen

"Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge klären wir, wo eine Leistung ordnungsgemäß zu erbringen ist – eine Frage, die an mehreren Stellen im Schuldrecht relevant wird, insbesondere bei der Konkretisierung und beim Gefahrübergang.

Zunächst zur Terminologie: Leistungsort und Erfüllungsort meinen dasselbe – den Ort, an dem der Schuldner die letzte geschuldete Erfüllungshandlung vorzunehmen hat. Davon zu unterscheiden ist der Erfolgsort – der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt. Beide können zusammenfallen, müssen aber nicht.

Die drei Schuldarten entscheiden darüber, wo Leistungs- und Erfolgsort liegen: Bei der Holschuld holt der Gläubiger beim Schuldner ab – beide Orte fallen beim Schuldner zusammen. Bei der Bringschuld liefert der Schuldner beim Gläubiger – beide Orte fallen beim Gläubiger zusammen. Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Sache – Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger. Nur bei der Schickschuld fallen beide Orte auseinander, was § 447 BGB (Gefahrübergang beim Versendungskauf) relevant macht – mit der wichtigen Einschränkung, dass § 447 BGB im Verbrauchsgüterkauf nicht gilt.

Für die Ermittlung des Leistungsorts in der Klausur gibt § 269 Abs. 1 BGB einen dreistufigen Fahrplan: erstens Parteiwille, zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Wohnsitz des Schuldners bei Entstehung des Schuldverhältnisses (Holschuld). Diese Abstufung gilt nach dem BGH auch für den Nacherfüllungsort im Gewährleistungsrecht.

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