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Angriff auf die Informationsfreiheit – wie aus einem Recht ein Gnadenakt werden soll

Published 1 day, 14 hours ago
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Es gibt Reformen, die Verwaltung vereinfachen, und es gibt Maßnahmen, die demokratische Kontrolle beseitigen. Was der Koalitionsausschuss von SPD, CDU und CSU beim Informationsfreiheitsgesetz plant, gehört zur zweiten Kategorie. Aus einem voraussetzungslosen Recht auf amtliche Informationen soll ein Gnadenakt nach Gutsherrenart werden. Von Detlef Koch.

Dieser Beitrag ist auch als Audio-Podcast verfügbar.

Anfragen dürfen nach den Plänen dann nur noch bei „berechtigtem Interesse“ gestellt werden, also nur von jenen, die vorab begründen können, weshalb sie den Staat befragen dürfen. Juristische Personen sollen nach den Plänen völlig ausgeschlossen werden:

  • Organisationen, die Korruption bekämpfen,
  • Rechercheportale, die Skandale aufdecken,
  • Umweltverbände, die Missstände sichtbar machen, oder
  • Menschenrechtsorganisationen, die unsere Freiheitsrechte schützen, verlören ihr Fragerecht.

Selbst wir Journalisten, die auf Anfragen bei staatlichen Akteuren angewiesen sind, könnten unsere Arbeit nur noch stark eingeschränkt leisten, denn wir sind nur selten persönlich betroffen. Aus Sicht des Staates bestünde so für uns kein „berechtigtes Interesse“. Hinzu käme, dass die Staatsangehörigkeit darüber entscheidet, ob jemand überhaupt fragen darf. Wer dennoch fragt, sollte reich sein, denn IFG-Anfragen sollen künftig zehntausende Euro kosten können statt maximal 500 Euro. Aber damit nicht genug – die Namen aller Behördenmitarbeiter sollen zukünftig in Antworten auf Anfragen pauschal geschwärzt werden.

Ist das jetzt die perfekte Blaupause für einen Staat als Blackbox? Die AfD würde sich für die große Unterstützungsaktion zur Demontage des Rechtsstaates bedanken.

Das „berechtigte Interesse“

Das geltende Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist ein voraussetzungsloses Recht für alle: Nicht das Motiv zählt, sondern ob amtliche Informationen vorhanden sind und ob legitime Ausschlussgründe greifen. Die Behörde trägt die Begründungslast. Geschützt sind bereits heute schon Belange der Sicherheit, geheimdienstliche Entscheidungsprozesse, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse. Der Reformplan erfordert jetzt eine natürliche Person mit „berechtigtem Interesse“. Nicht mehr der Staat müsste im Regelfall begründen, warum Informationen ausnahmsweise geheim bleiben, sondern die anfragende Person müsste jetzt darlegen, warum sie überhaupt auskunftsberechtigt ist.

Ressourcenstarke Akteure könnten Interessen formulieren, Gebühren tragen und klagen. Kleine Initiativen, freie Journalistinnen, unerfahrene Betroffene und Menschen mit wenig Geld würden eher verzichten.

Nur Privatpersonen dürfen in Einzelfällen anfragen

Noch ist die Formel kein Gesetz, doch will der Beschluss Auskunftsrechte auf natürliche Personen mit berechtigtem Interesse begrenzen. Das jetzt geltende IFG steht auch Vereinen, Stiftungen, gGmbHs, Medienunternehmen, NGOs, Rechercheplattformen und Unternehmen offen. Es fragt nicht nach Betroffenheit, Pass, Wohnsitz oder Motiv. Die Grenzen des Informationszugangs ergeben sich vor allem aus §§ 3 bis 6 IFG:

  • Schutz besonderer öffentlicher Belange,
  • Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses,
  • Schutz personenbezogener Daten sowie
  • Schutz geistigen Eigentums und
  • Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen.

Ob diese Maßnahme juristische Personen lückenlos ausschließt, sie durch Hürden zurückdrängt oder Ausnahmen für Presse, NGOs, Thinktanks, gemeinnützige Institutionen, Umweltverbände oder andere Akteure der Zivilgesellschaft vorsieht, ist noch offen. Politisch aber geht die Richtung von einem institutionell offenen Transparenzrecht hin zu einem individualisierten Zugang. Das wäre ein massiver Eingriff in die Rechte der Bürger, denn Organisationen fragen nur in den seltensten Fällen für

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