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Back to EpisodesG 1/26 | T 873/24 - Coated Steel Strips / "Titan zu Stickstoff Verhältnis" (Vorlageverfahren)
Description
In dieser Folge sprechen Gerd Hübscher und Michael Stadler über Entscheidung T 873/24 und die Vorlagefragen der daraus hervorgegangenen Vorlage G 1/26 an die Große Beschwerdekammer. Ausgangspunkt ist ein Patent zu beschichteten Stahlbändern für das Warmumformen in der Automobilindustrie. Im Zentrum steht jedoch keine werkstofftechnische Detailfrage, sondern ein dogmatischer Kernpunkt des europäischen Patentrechts: Wie sind Patentansprüche auszulegen, und welche Rolle spielt dabei die Beschreibung – gerade bei der Prüfung der Zulässigkeit von Änderungen nach Art. 123(2) EPÜ? Der Fall verbindet damit Neuheit, erfinderische Tätigkeit, Zwischenverallgemeinerung, Schutzbereichsfragen und die offene Grundsatzfrage, wie weit die Linie aus G 1/24 tatsächlich reicht.
Technischer Hintergrund
Die Erfindung betrifft vorgebeschichtete Stahlbänder für die Automobilindustrie, insbesondere für das Hot Stamping beziehungsweise Warmumformen. Solche Stahlbänder werden mit Aluminium oder einer Aluminiumlegierung beschichtet, anschließend zugeschnitten, erhitzt, umgeformt und rasch abgekühlt, um hochfeste Bauteile zu erzeugen.
Technisch relevant war insbesondere die Frage, wie sich bestimmte Zusammensetzungsparameter des Grundstahls und die Dicke der Aluminiumbeschichtung auf die industrielle Weiterverarbeitung auswirken. Hintergrund ist, dass es bei zu dicken oder ungünstig ausgebildeten Beschichtungen während der Wärmebehandlung zu Legierungsproblemen, partiellem Aufschmelzen und in der Folge zu Ablagerungen an Ofenrollen kommen kann. Der beanspruchte Gegenstand war daher nicht nur über die chemische Zusammensetzung, sondern auch über die industrielle Dimension des Stahlbands und ein bestimmtes Verhältnis von Titan zu Stickstoff definiert.
Rechtliche Kernfragen
Zunächst stellt sich die klassische Frage nach Art. 123(2) EPÜ, also ob der erteilte Anspruch über die ursprüngliche Offenbarung hinausgeht. Konkret geht es darum, dass ein Merkmal zum Verhältnis von Titan zu Stickstoff im erteilten Anspruch ohne die ursprüngliche Präzisierung auf Gewichtsprozent formuliert war.
Daran knüpft unmittelbar die Frage der Anspruchsauslegung an. Wenn die Beschreibung erkennen lässt, dass nur ein Gewichtsverhältnis gemeint sein kann, darf oder muss diese Einschränkung dann in den erteilten Anspruch hineingelesen werden? Oder ist bei Art. 123(2) EPÜ zunächst auf alle technisch sinnvollen Auslegungen des Anspruchswortlauts abzustellen? Genau an dieser Stelle zeigt sich das Spannungsfeld zwischen dem Anspruch als Ausgangspunkt der Beurteilung und der Beschreibung als Auslegungshilfe.
Zusätzlich spielte der Fall auch bei Art. 54 und 56 EPÜ eine Rolle, weil dieselbe Auslegungsfrage Auswirkungen darauf haben kann, wie der beanspruchte Gegenstand gegenüber Stand der Technik abgegrenzt wird. Damit wird der Fall zu einem Grundsatzverfahren über die Einheitlichkeit der Anspruchsauslegung über verschiedene Patentierungsvoraussetzungen hinweg.
Verfahrensverlauf
Das Patent beruht auf der europäischen Anmeldung EP 19 185 736.6 und betrifft das Patent EP 3 587 104 B1. Das Prüfungsverfahren verlief zunächst ohne besondere Dramatik, wobei es sich um eine Teilanmeldung in einer Kette von Teilanmeldungen handelte.
Im Einspruch wurden sämtliche Einspruchsgründe geltend gemacht. Neben Ausführbarkeits- und Änderungsthemen spielte auch umfangreicher Stand der Technik eine Rolle, einschließlich behaupteter offenkundiger Vorbenutzungen aus der Auto