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UPC_CoA_898/2025 - ONWARD Medical ./. Niche Biomedical (Berufungsverfahren / Hilfsanträge Eilverfahren) [IP Guests #4.2]

Season 3 Episode 38 Published 2 weeks ago
Description
Gast: Thomas Adocker | System zur Neuromodulierung, Verfahren zur Beantragung einstweiliger Maßnahmen, Zulässigkeit von Hilfsanträgen im Eilverfahren - zweite Instanz

In dieser zweiten Folge des IP Courses Podcasts zum Fall ONWARD Medical N.V. ./. Niche Biomedical, Inc. ist wieder Richter Thomas Adocker zu Gast bei Michael Stadler. Gemeinsam besprechen Sie, wie das Berufungsgericht des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) in der zweitinstanzlichen Entscheidung den Fall aufgelöst hat und insbesondere, ob die erstinstanzlich vertretene Meinung, dass Hilfsanträge im Verfahren auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen grundsätzlich nicht zulässig sind.

Die Antragstellerin rügte in ihrer Berufung nicht nur die Nicht-Zulassung ihrer Hilfsanträge vor der ersten Instanz, sondern nahm auch Änderung an diesen Hilfsanträgen vor. Im Laufe des Verfahrens wurde dann einer der Hilfsanträge aus dem erstinstanzlichen Verfahren zum Hauptantrag des Berufungsverfahrens erklärt.

Der Court of Appeal stellte klar, dass auch im Verfahren zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen eingereichte Hilfsanträge nicht von vornherein unzulässig sind. Die Zulässigkeit hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei der summarische Charakter des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Auch das Einreichen von (neuen) Hilfsanträgen oder das Ändern der Reihenfolge der Anträge im Berufungsverfahren ist grundsätzlich möglich, jedoch liegt die Zulassung im Ermessen des Gerichts.

Inhaltlich setzte sich das Berufungsgericht jedoch nicht mit der Rechtsbeständigkeit des eingeschränkten Anspruchs auseinander, da in einem ersten Schritt sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Patentverletzung verneint wurden. Die unmittelbare Verletzung scheitert daran, dass nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die ausgelieferten Produkte mehrere anspruchsgemäß geforderte vorprogrammierte Muster umfasste, die die im Anspruch definierten technischen Merkmale erfüllt hätten. Für die mittelbare Patentverletzung fehlt es an der subjektiven Tatbestandsvoraussetzung, da nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass die Anwender zur konkreten anspruchsgemäßen Programmierung des Geräts (insbesondere unter Berücksichtigung der zusätzlichen Merkmale, die im Hauptantrag des Berufungsverfahrens hinzugefügt wurden) angeleitet werden. Auch das deutsche Benutzerhandbuch gab keinen konkreten Hinweis auf eine derartige Programmierung.

Zwischen den beiden Streitparteien wurde jedoch in dieser Sache im Dezember 2025 ein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht.

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Feedback & Hörerfragen

Wenn Sie uns Feedback geben möchten oder falls Sie Fragen zu den vorgestellten Entscheidungen bzw. den diskutierten Rechtsgebieten haben, die wir vielleicht in einer Folge diskutieren können, schreiben Sie uns an podcast@ipcourses.org. Wir freuen uns, von Ihnen zu hören!

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