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Causa Vincenz: Berufungsverhandlung trotz offenem Bundesgerichtsentscheid?

Published 2 weeks, 6 days ago
Description
Duri Bonin und Gregor Münch über den abgewiesenen Sistierungsantrag, den hängigen Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand, das Beschleunigungsgebot, mögliche Wiederholungen von Verfahrenshandlungen und den politischen Druck auf die Siegelung

In der Causa Vincenz steht der Verhandlungstermin der Berufungsverhandlung. Die Plädoyers werden vorbereitet. Aber in Lausanne liegt seit deutlich mehr als einem Jahr noch eine Ausstandsbeschwerde, die das Verfahren nachträglich ins Rutschen bringen könnte. Das Obergericht Zürich hat nun Anfang Juni einen Antrag auf Sistierung abgewiesen. Duri Bonin und Gregor Münch fragen, was das für die Verteidigung bedeutet: Muss man verhandeln, obwohl der Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand noch offen ist? Welche Verfahrenshandlungen müssten bei einer Gutheissung wiederholt werden? Und wem dient das Beschleunigungsgebot wirklich?

Darum geht es in dieser Folge

  • Warum in der Causa Vincenz noch ein Bundesgerichtsentscheid zum Ausstand hängig ist
  • Weshalb der Beizug eines externen Strafrechtsprofessors durch die Staatsanwaltschaft Fragen aufwirft
  • Was ein Sistierungsantrag im Berufungsverfahren bezwecken kann
  • Warum Beat Stocker am 20. Mai 2026 die Sistierung des Berufungsverfahrens beantragt hat
  • Weshalb das Obergericht Zürich den Sistierungsantrag am 3. Juni 2026 abgewiesen hat
  • Was passieren könnte, wenn das Bundesgericht nachträglich einen Ausstandsgrund bejaht
  • Warum die Wiederholung von Verfahrenshandlungen nach einem gutgeheissenen Ausstand entscheidend werden kann
  • Wie Prozessökonomie und Beschleunigungsgebot in Spannung geraten
  • Warum das Beschleunigungsgebot ein Schutzrecht der beschuldigten Person ist
  • Weshalb Fristenprobleme nicht ein Anwaltsproblem, sondern oft ein Behördenproblem sind
  • Was Waffengleichheit bedeutet, wenn Behörden lange brauchen und Verteidigerfristen gekürzt werden sollen
  • Warum die Siegelung nicht das Hauptproblem langer Strafverfahren ist
  • Was das Postulat zur Revision der StPO bei digitalen Ermittlungsmethoden und künstlicher Intelligenz verlangt
  • Warum Duri Bonin den «wahren Mut» darin sieht, den Rechtsstaat auch in unsicheren Zeiten hochzuhalten

Wenn Lausanne noch nicht entschieden hat

Der Ausgangspunkt ist einfach und heikel zugleich: Gegen die Ablehnung eines Ausstandsgesuchs ist seit dem 9. Dezember 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht hängig. Die Berufungsverhandlung vor dem Obergericht Zürich ist inzwischen terminiert und steht bevor. Ein Entscheid aus Lausanne liegt aber noch nicht vor. Duri und Gregor diskutieren nicht die Unabhängigkeit des Bundesgerichts als solche. Sie stellen eine praktische Frage: Gibt es Verfahren, die priorisiert werden müssen, weil sonst spätere Entscheide den ganzen Ablauf gefährden? Wenn eine Berufungsverhandlung vorbereitet wird, Akten gelesen, Plädoyers geschrieben, Termine koordiniert und Beteiligte disponiert werden, ist ein hängiger Ausstandsentscheid keine Nebensache. Er hängt über dem Verfahren.

Was eine Sistierung leisten soll

Die Verteidigung von Beat Stocker beantragt deshalb die Sistierung des Berufungsverfahrens. Das ist kein blosses Verzögerungsmanöver, sondern prozessual nachvollziehbar: Wenn das Bundesgericht den Ausstand gutheissen sollte, stellt sich unmittelbar die Frage, welche Verfahrenshandlungen betroffen sind, ob sie aufgehoben werden müssen und ob sie zu wiederholen sind. Genau darin liegt die Fallhöhe. Wird die Berufungsverhandlung durchgeführt und kommt kurz danach ein Bundesgerichtsentscheid, der die Befangenheit der Staatsanwaltschaft bejaht, kann das Verfahren in eine neue Schleife geraten. Dann stellt sich nicht nur eine theoretische Rechtsfrage, sondern eine sehr praktische: Was ist mit den bisherigen Einvernahmen? Was ist mit der Schlusseinvernahme? Was ist mit dem Anklagefundament? Und liegt überhaupt ein anklagereifer Sachverhalt vor, wenn best

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