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ZR125 Der Flugreisefall, Teil 1: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

ZR125 Der Flugreisefall, Teil 1: Vertragliche, quasi-vertragliche und deliktische Ansprüche (BGH, Urt. v. 07.01.1971 – VII ZR 9/70)

Season 9 Episode 125 Published 1 week, 1 day ago
Description

 📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:

"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen." 

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge widmen wir uns einem absoluten Klassiker, der im Examen immer wieder auftaucht: dem Flugreisefall. Ein 17-Jähriger schmuggelt sich ohne Ticket in einen Flug nach New York. Die Fluggesellschaft verlangt den Flugpreis. Teil 1 behandelt alle Anspruchsgrundlagen außer dem Bereicherungsrecht – das folgt in der nächsten Folge.

Geprüft werden: vertraglicher Anspruch aus §§ 631, 632 BGB (Flugreisevertrag als Werkvertrag; kein Vertragsschluss, keine konkludente Einigung, Ablehnung des faktischen Vertragsverhältnisses), Anspruch aus c.i.c. (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB; scheitert am fehlenden vorvertraglichen Schuldverhältnis und am Vorrang des Minderjährigenschutzes), Anspruch aus GoA (kein Fremdgeschäftsführungswille), § 823 Abs. 1 BGB (kein geschütztes Rechtsgut verletzt) sowie §§ 823 Abs. 2 iVm 265a StGB (Haftungstatbestand liegt vor, aber kein Schaden nach Differenzhypothese und normativem Schadensbegriff, da der Platz ohnehin leer geblieben wäre).

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