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#794 Causa Vincenz: Einzelfall-Akkreditierung für die Berufungsverhandlung

Published 1 month, 2 weeks ago
Description
Duri Bonin und Gregor Münch über Gerichtsöffentlichkeit, Akteneinsicht, Medienpflichten und die Vorbereitung der Berichterstattung vor Obergericht Zürich.

Die Strafverteidiger Duri Bonin und Gregi Münch haben Post vom Obergericht Zürich, 1. Strafkammer, erhalten: Sie sind für die Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren als Medienschaffende einzelfall-akkreditiert.

Was auf den ersten Blick wie eine formelle Mitteilung wirkt, ist für ihre weitere Berichterstattung wichtig: Sie müssen nicht mehr hoffen, dass im Gerichtssaal noch Platz ist. Sie sind angemeldet, können an der Berufungsverhandlung teilnehmen und erhalten in beschränktem Umfang Zugang zu gewissen Unterlagen.

In dieser Folge von «Auf dem Weg als Anwält:in» sprechen Duri und Gregi über Einzelfall-Akkreditierung, Gerichtsöffentlichkeit, Akteneinsicht, journalistische Pflichten, gesetzliche Grundlagen, das Aufnahmeverbot im Gerichtsgebäude und die geplante Berichterstattung zur Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren.

Darum geht es in dieser Folge:

  • Warum Duri und Gregi Post vom Obergericht Zürich erhalten haben
  • Was eine Einzelfall-Akkreditierung als Medienschaffende bedeutet
  • Weshalb der sichere Zugang zum Gerichtssaal für die Berichterstattung wichtig ist
  • Welche Unterlagen akkreditierten Medienschaffenden zugänglich gemacht werden können
  • Warum bei der Berufungsverhandlung im Vincenz-Verfahren am ersten Prozesstag mit grossem Andrang zu rechnen ist
  • Was sich gegenüber der erstinstanzlichen Verhandlung im Volkshaus ändert
  • Welche Rechte und Pflichten mit der Akkreditierung verbunden sind
  • Welche gesetzlichen Grundlagen für Medienakkreditierung, Akteneinsicht und Berichterstattung gelten
  • Warum § 37 Abs. 1 IAV sachliche und angemessene Berichterstattung verlangt
  • Weshalb Vorverurteilung, unnötige Blossstellung und suggestive Berichterstattung zu vermeiden sind
  • Warum Art. 71 StPO und § 132 GOG Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude verbieten
  • Welche Rolle die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats spielt
  • Warum Wahrheit, Quellenintegrität, Berichtigung, Privatsphäre, Menschenwürde und Unabhängigkeit zentrale journalistische Grundsätze sind
  • Weshalb der Podcast werbefrei und finanziell unabhängig bleibt
  • Wie Duri und Gregi die Berichterstattung zur Berufungsverhandlung vorbereiten wollen

Im Zentrum steht die praktische Bedeutung der Gerichtsöffentlichkeit. Öffentlichkeit ist nicht blosse Neugier, sondern Teil rechtsstaatlicher Kontrolle. Wer über Strafverfahren berichtet, macht Verfahren sichtbar — trägt aber zugleich Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, den Beschuldigten, weiteren Verfahrensbeteiligten, Opfern, Angehörigen und der Wahrheit.

Die Einzelfall-Akkreditierung ist deshalb mehr als eine organisatorische Anmeldung. Sie ist ein rechtlich geregelter Status. Nach § 32 IAV verfügen Personen mit einer Einzelfall-Akkreditierung für die Dauer des betreffenden Verfahrens über dieselben Rechte und Pflichten wie akkreditierte Medienschaffende. Dazu gehört insbesondere der Zugang zu bestimmten Informationen und Unterlagen, aber auch die Pflicht, sorgfältig, sachlich und fair zu berichten.

Für die Akteneinsicht ist § 35 IAV zentral. In Strafsachen können akkreditierte Medienschaffende namentlich Einsicht in die Anklageschrift erhalten; im Rechtsmittelverfahren auch in den angefochtenen Entscheid. Weitergehende Akteneinsicht ist nur möglich, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Für die Berichterstattung verweist § 37 Abs. 1 IAV auf klare Grenzen: Sie soll sachlich und angemessen erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten Rücksicht nehmen. Medienschaffende und Medienunternehmen sollen dabei die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen un

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