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SR249 Strafrecht AT | Rechtsfolgen des StGB

SR249 Strafrecht AT | Rechtsfolgen des StGB

Season 2 Episode 249 Published 3 weeks, 2 days ago
Description

 📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Juristische Argumentationstheorie:

"Wie stehen Methodenlehre und juristische Argumentation zueinander? Was ist juristische Argumentation, was „bloße“ Rhetorik? Das Lehrbuch zur juristischen Argumentationstheorie stellt die Modelle juristischen Argumentierens vor und unterzieht sie einer (kritischen) Würdigung. Explizit warnt der Band vor einem postmodernen Irrationalismus, der die Regelorientierung juristischen Argumentierens grundsätzlich in Zweifel zieht. Das Lehrbuch zeigt auf, wie die „Produktion“ von rechtlichen Entscheidungen und subgesetzlichen Regeln rational kontrollierbar und kritisierbar wird. Der zweiten Auflage wurde ein neues Kapitel zu „Argumentationsstandards in Fall-Gutachten (z.B. Prüfungsarbeiten)“ angeschlossen. Darin werden aus den theoretischen Analysen Folgerungen für das „Handwerk“ der juristischen Argumentation gezogen." 

Folgenbeschreibung:

In dieser Folge verschaffen wir uns anhand des 3. Abschnitts des StGB (§§ 38–76a) einen systematischen Überblick über die Rechtsfolgen einer Straftat. Das StGB kennt zwei Arten von Sanktionen: Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung – die sog. Zweispurigkeit.

Zu den Strafen zählen Freiheitsstrafe (§§ 38 f.), Geldstrafe (§§ 40 ff.) und das Fahrverbot als einzige Nebenstrafe (§ 44). Hinzu kommen Nebenfolgen wie der Verlust der Amtsfähigkeit (§ 45). Strafe setzt stets die Schuld des Täters voraus (§ 46 Abs. 1); sie darf das Schuldmaß nicht übersteigen.

Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff.) sind dagegen zukunftsgerichtet und präventiv – sie können auch bei fehlender Schuld angeordnet werden (vgl. § 63 für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus). Am Beispiel schuldunfähiger Täter wird das Zusammenspiel von §§ 20, 63 StGB und das sog. Antragsverfahren erklärt.

Abgeschlossen wird der Überblick mit den Einziehungsvorschriften (§§ 73 f. StGB).

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