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G 1/25 | T 697/22 - Hydrokultur-Wachstumsmedium (Anpassung der Beschreibung / Vorlageentscheidung)

Season 3 Episode 32 Published 1 month, 2 weeks ago
Description
Wenn die Anpassung der Beschreibung an die (geänderten) Ansprüche über den Rechtsbestand eines Patents entscheidet - Der Voralgefall zur G 1/25

In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Gerd Hübscher die Entscheidung T 697/22 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts, die in weiterer Folge zur Vorlage G 1/25 an die Große Beschwerdekammer geführt hat. Das Streitpatent betrifft in technischer Hinsicht ein hydroponisches Pflanzenwachstumsmedium. Die spezielle rechtliche Konstellation im Beschwerdeverfahren führt dazu, dass der Rechtsbestand des Streitpatents alleine von der Frage abhängig ist, ob die Beschreibung zwingend an die Patentansprüche anzupassen ist oder nicht.

Die Erfindung

Das Streitpatent betrifft ein hydroponisches Pflanzenwachstumsmedium aus Mineralfasern und einem organischen Bindemittel. Technisch relevant waren insbesondere der Phenolgehalt und der spezielle Parameter der weathered interlaminar strength. Dieser Parameter für die Festigkeit war kein standardisierter Parameter, wurde aber in der Beschreibung durch ein Messverfahren näher erläutert.

Verfahrensverlauf

Im Einspruchsverfahren wurde das Patent in eingeschränkter Fassung aufrechterhalten, nachdem die höherrangigen Anträge aus unterschiedlichen Gründen, etwa wegen mangelnder Neuheit oder mangelnder Ausführbarkeit, als nicht gewährbar erachtet wurden. Die Patentinhaberin wechselte im als gewährbar erachteten Hilfsantrag unter anderem von einem Produktanspruch auf ein Verfahren zum Züchten einer Pflanze und beschränkte das Bindemittel auf Reaktionsprodukte aus Zitronensäure, Ammoniak und Dextrose. Die Einspruchsabteilung verlangte jedoch nur eine teilweise Anpassung der Beschreibung und folgte damit nicht der Maximalforderung der Einsprechenden, die eine weitere Anpassung der Beschreibung forderte. Gegen diese Entscheidung legten sowohl Patentinhaberin als auch Einsprechende Beschwerde ein.

Beschwerdeverfahren

Die Beschwerdekammer sah die Anspruchsfassung des Hilfsantrags 1E materiell grundsätzlich als gewährbar an. Kritisch blieb jedoch die Beschreibung: Die Patentinhaberin reichte erst in der mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdekammer eine weiter angepasste Beschreibung ein, in der allen Forderungen der Einsprechenden nachgekommen wurde (und weitere Absätze der Beschreibung gestrichen wurden). Dieser Antrag wurde jedoch von der Beschwerdekammer als verspätet nicht zugelassen. Damit hing der Ausgang des Falls davon ab, ob die Beschreibung zwingend an die im Einspruchsverfahren geänderten Ansprüche anzupassen ist. Wegen divergierender Rechtsprechung (insbesondere T 1989/18 und T 56/21) legte die Beschwerdekammer die folgenden Fragen der Großen Beschwerdekammer vor:

Vorlagefragen

  1. Werden die Ansprüche eines europäischen Patents während des Einspruchsverfahrens oder des Einspruchsbeschwerdeverfahrens geändert und führt die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung des Patents, muss die Beschreibung dann zur Beseitigung der Unstimmigkeit an die geänderten Ansprüche angepasst werden, um die Erfordernisse des EPÜ zu erfüllen?
  2. Falls die erste Frage bejaht wird, welche Erfordernisse des EPÜ machen eine solche Anpassung notwendig?
  3. Würde die Antwort auf die Fragen 1 und 2 anders ausfallen, wenn die Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung während des Prüfungsverfahrens oder des Prüfungsbeschwerdeverfahrens geändert werden und die Änderung zu einer Unstimmigkeit zwischen den geänderten Ansprüchen und der Beschreibung der Patentanmeldung führt?

Im Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer haben sich auch die Mitglieder des IP Courses Podcasts zusammen mit weiteren Kollegen mit ein

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