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T 41/24 Desinfektionsmittel (Berichtigung im Beschwerdeverfahren)

Season 3 Episode 31 Published 2 months ago
Description
Zwischenverallgemeinerung | Berichtigung nach R 139 EPÜ im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren

In dieser Folge besprechen Fabian Haiböck und Lukas Fleischer die Entscheidung T 41/24 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts zu einem Oberflächendesinfektionsmittel mit verbleibender biozider Wirkung. Im Zentrum steht die Frage, wann ein fehlerhaftes Merkmal in einem Anspruch nach R 139 EPÜ berichtigt werden kann. Die Entscheidung zeigt: Eine Berichtigung setzt nicht nur voraus, dass der Fehler offensichtlich ist. Es muss auch sofort erkennbar sein, dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als die beantragte Berichtigung. Damit ist eine Berichtigung auf einen falschen Begriff, auch wenn er explizit in der Beschreibung (falsch) offenbart war, nicht möglich.

Technischer Hintergrund

Die Erfindung betrifft eine flüssige Desinfektionsmittelformulierung für Oberflächen. Neben der unmittelbaren Desinfektionswirkung beim Auftragen soll die behandelte Oberfläche für eine gewisse Zeit weiterhin biozid wirken. Beansprucht waren insbesondere ein Polymerbinder, ein Träger und eine biozidale Verbindung in Form quartärer Ammoniumverbindungen. Für die biozidale Verbindung wurden drei Alternativen beansprucht: zwei unterschiedliche reine quartäre Ammoniumverbindungen und als dritte Alternative eine Mischung aus mehreren quartären Ammoniumverbindungen. Bei der relevanten Verbindung handelt es sich um Di-n-octyl-dimethyl-ammoniumchlorid.

Verfahrensverlauf

Im Prüfungsverfahren wurde der ursprünglich breite Anspruch unter anderem durch Merkmale aus der Beschreibung eingeschränkt. Dabei gelangte ein in der Beschreibung fehlerhaft offenbarter Begriff (Di-n-dioctyl-dimethyl-ammoniumchlorid - einfach falscher Begriff) in den Anspruch. Bei der Aufnahme kam es es jedoch zu einem zweiten Fehler, da die Dimethyl Gruppe vergessen wurde. So war in der dritten Alternative der biozidalen Verbindung ein doppelt falscher Begriff beansprucht, nämlich Di-n-dioctyl-[]-ammoniumchlorid.

Im Einspruchsverfahren wurde das Patent nur in beschränktem Umfang aufrechterhalten, weil die Einspruchsabteilung die beantragte Berichtigung des doppelt falschen aus dem Anspruch auf den ursprünglich offenbarten einfach falschen Begriff nicht zuließ. Ein weiteres Problem der Zwischenverallgemeinerung konnte jedoch bereinigt werden, sodass das Patent im Umfang eines Hilfsantrags in beschränktem Umfang aufrecht erhalten wurde - die dritte Alternative musste jedoch komplett gestrichen werden.

Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein und verfolgte im Hauptantrag weiterhin eine Berichtigung auf den einfach falschen Begriff, im Rahmen des ersten Hilfsantrags aber (erstmals) eine Berichtigung auf den tatsächlich korrekten chemischen Begriff.

Berichtigung im Beschwerdeverfahren

Die Beschwerdekammer bestätigte, dass eine Berichtigung auf einen weiterhin falschen Begriff keine Berichtigung im Sinne von Regel 139 EPÜ sein kann. Entscheidend ist nicht nur, dass der Fachperson auffällt, dass der Begriff fehlerhaft ist. Ebenso muss unmittelbar und eindeutig erkennbar sein, welcher konkrete Begriff richtig gemeint war. Damit wurde die Berichtigung des doppelt falschen Begriffs auf den einfach falschen Begriff, obwohl dieser explizit in der Stelle der Beschreibung offenbart war, aus der die dritte Alternative der biozidalen Verbindung geschöpft war, auch von der Beschwerdekammer verweigert. Im Ergebnis ließ die Kammer jedoch die Berichtigung auf den korrekten Begriff, nämlich auf das eingangs erwähnte Di-n-octyl-dimethyl-ammoniumchlorid, zu, sodass das Streitpatent in der aufrechterhaltenen Fassung auch die dritte Alternative abdeckt.

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