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Back to EpisodesT 1876/23 - Steckverbindersystem (Besorgnis der Befangenheit einer Einspruchsabteilung / Zwischenverallgemeinerung)
Description
In dieser Folge besprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer die Entscheidung T 1876/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde festgestellt, dass sich aus dem Verfahrensablauf vor der Einspruchsabteilung tatsächlich der begründete Anschein der Befangenheit der Einspruchsabteilung erhärtet hat. Inhaltlich geht es zugleich um die Problematik der unzulässigen Zwischenverallgemeinerung, insbesondere um die Frage, ob der Begriff „System“ einen zusätzlichen technischen Inhalt transportiert.
Erfindung und technischer Hintergrund
Die Erfindung betrifft ein System aus mehreren elektrischen Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen. Die Module dienen dazu, elektrische Leitungen modular zu verbinden. Den Kern der Erfindung stellt eine einfach handzuhabende Erdung dar: Durch die Kontaktierung eines Kontaktelements des Steckverbindermoduls mit dem metallischen Halterahmen soll ein gesonderter zusätzlicher Erdungsanschluss vermieden werden. Damit reduziert die beanspruchte Lösung den Verkabelungsaufwand und bleibt zugleich modular einsetzbar.
Rechtliche Kernfragen
Rechtlich standen mehrere Fragen im Raum. Erstens ging es um Art 100 lit c) EPÜ in Verbindung mit Art 123(2) EPÜ: Stellt ein auf ein „System“ gerichteter Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung dar, wenn die Anmeldung diesen Begriff selbst nicht explizit offenbart hat, die technischen Komponenten, aus denen sich das System zusammensetzt, aber offenbart sind? Zweitens stellte sich die Frage nach dem rechtlichen Gehör und dem zulässigen Umgang mit Hilfsanträgen im Lichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung. Drittens war zu klären, ob durch das Verhalten der Einspruchsabteilung die Voraussetzungen für eine begründete Besorgnis der Befangenheit (G 5/91) der Einspruchsabteilung vorliegt.
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Verfahrensverlauf
Im Prüfungsverfahren war die Anmeldung zunächst auf ein Steckverbindermodul gerichtet. Nach Einwänden der Prüfungsabteilung wurde der Anspruch auf ein System aus mehreren Steckverbindermodulen und einem elektrisch leitfähigen Halterahmen umgestellt. Auf dieser Grundlage wurde das Patent erteilt.
Gegen das Patent wurde Einspruch eingelegt. Dabei wurden sämtliche Einspruchsgründe geltend gemacht, darunter auch eine sehr kurz gehaltene Begründung hinsichtlich einer Offenbarungsüberschreitung (Art 100 lit c) EPÜ). Die Einspruchsabteilung entwickelte in ihrer vorläufigen Stellungnahme eine Argumentation dazu, dass der Begriff „System“ über die ursprüngliche Offenbarung hinausgehe. Im weiteren Verlauf wurden zusätzliche Gründe von der Einspruchsabteilung aufgebaut und neue Argumentationslinien verfolgt, warum der auf ein System gerichtete Anspruch eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung darstellt.
In der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung kamen weitere neue Einwände hinzu. Die Patentinhaberin versuchte darauf, mit neuen Hilfsanträgen zu reagieren. Ein späterer Hilfsantrag - nach wiederum einer neuen Argumentation - wurde jedoch nicht mehr zugelassen und zwar ausschließlich aus Gründen der Verfahrensökonomie. Das Patent wurde daraufhin von der Einspruchsabteilung widerrufen. Die Patentinhaberin legte Beschwerde ein.
Entscheidungsanalyse
Die Beschwerdekammer folgte der Patentinhaberin in der Sache. Sie stellte fest, dass der Begriff „System“ für sich genommen dem Anspruch keinen zusätzlichen technischen Inhalt verleiht, wenn die beanspruchten Komponenten und ihre funktionale Beziehung