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SR238 Aktuelle Rechtsprechung zum Strafprozessrecht | Zwangsentsperrung eines Smartphones | Teil 2
Description
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• Hinweise auf Apps und andere digitale Tools
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Folgenbeschreibung:
Darf die Polizei einen Beschuldigten zwingen, sein Smartphone per Fingerabdruck zu entsperren? Der BGH bejaht das – und stützt sich dabei auf eine Kombination aus § 81b StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) und §§ 94 ff. StPO (Sicherstellung). Entscheidend ist dabei die klare Trennung: Die Entsperrung selbst, die anschließende Datensichtung nach § 110 StPO und eine etwaige Beschlagnahme nach § 94 Abs. 2 StPO sind drei eigenständige Schritte mit jeweils eigener Rechtsgrundlage. Der nemo-tenetur-Grundsatz steht dem nicht entgegen – passives Erdulden ist kein aktives Mitwirken. Voraussetzung bleibt aber stets eine richterliche Durchsuchungsanordnung, die gerade auch auf das Auffinden von Mobiltelefonen gerichtet ist.
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