Der Verbraucherschutz-Podcast der c’t
Es klingt wie ein schlechter Scherz, ist für Betroffene aber purer Stress: Ein Haushalt wird aufgelöst, die Schlussrechnung bezahlt, doch drei Jahre später bucht der Stromversorger plötzlich wieder Geld ab. Jeglichen Widerspruch ignoriert er und schaltete am Ende sogar ein Inkassounternehmen ein.
Solche Fälle häufen sich, da viele Stromanbieter ihre internen Prozesse nicht im Griff haben, weiß Urs: „Wir bekommen viele Zuschriften von unzufriedenen Stromkunden und da sind alle Bereiche der Abrechnung betroffen.“ Die Rechtslage sei durch Gesetze zu erneuerbaren Energien zwar komplex, doch oft scheitert es schlicht an der Organisation der Unternehmen, glaubt Mansmann.
Stromanbieter dürfen Nachforderungen stellen, sofern sich der Abrechnungszeitraum überschneidet, etwa bei einem Umzug. Doch Forderungen, die Jahre später auftauchen, sind in der Regel nicht zulässig; die Verjährungsfrist liegt gemäß § 195 BGB bei drei Jahren. Beruft sich der Anbieter auf einen neuen Vertrag, muss er diesen vorlegen können. Niklas weist einmal mehr darauf hin, dass jede Partei die für sich rechtlich vorteilhaften Dinge belegen muss. Also muss der Stromanbieter nachweisen, dass ein solcher Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist.
Leider können Unternehmen jederzeit Inkassobüros mit dem Eintreiben vermeintlicher Schulden beauftragen. Die Gebühren dürfen die Eintreiber dabei nicht willkürlich festlegen. Stattdessen dürfen die Kosten nicht jene Sätze übersteigen, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die gleiche Tätigkeit verlangen dürfte. Bei Streitwerten bis 500 Euro liegt diese Obergrenze für außergerichtliche Vertretung beispielsweise bei rund 95 Euro. Wird eine Forderung ernsthaft bestritten, etwa weil der vermeintliche Vertragspartner geschäftsunfähig ist, können Inkassounternehmen überhaupt keine Gebühren verlangen. Wie ihr auf eine unberechtigte Forderung reagierren solltet und welche Fristen dabei gelten, besprechen wir im Podcast.
Gesetze
§ 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
§ 105 BGB: Nichtigkeit der Willenserklärung
§ 1814 BGB Voraussetzung Betreuerbestellung
§ 18 Abs.1 EnWG: Allgemeine Anschlusspflicht
§19 MsbG: Allgemeine Anforderungen an Messsysteme
§ 40 EnWG: Inhalt von Strom- und Gasrechnungen
Sonstiges
Published on 8 hours ago
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