Season 3 Episode 10
Auslegung von Anspruchsmerkmalen im Lichte der G 1/24 und Verspätung von Hilfsanträgen
In dieser zweiten Folge zu T 2027/23 diskutieren Gerd Hübscher und Michael Stadler die verbleibenden Kernpunkte der Entscheidung aus dem Jahr 2025. Nachdem in der ersten Folge die offenkundige Vorbenutzung und zwei Anspruchsmerkmale behandelt wurden, geht es nun um das letzte Unterscheidungsmerkmal, die strittige Frage verspäteter Hilfsanträge sowie die Rolle der G 1/24 im Beschwerdeverfahren. Außerdem sprechen die beiden über die beantragte, aber abgelehnte Vorlage an die Große Beschwerdekammer und die letztlich bestätigte Entscheidung der Einspruchsabteilung. Die ersten Kapitelmarken enthalten Bilder des Feuerwehrfahrzeugs aus der Beweisaufnahme.
Diskussion des dritten Merkmals M3
Das dritte Merkmal betrifft die Frage, ob die Gegenkraft bzw. Begrenzung des Bedienhebels dynamisch (abhängig vom aktuellen Zustand der Leiter) oder statisch (fixed by design) ausgestaltet sein muss. Im vorbenutzten Fahrzeug waren mechanische Endanschläge und Bolzen vorhanden, die die Hebelbewegung begrenzten. Die Patentinhaberin argumentierte:
Die Begrenzung im Fahrzeug sei nicht abhängig von der Maximalgeschwindigkeit.
Sie wirke unabhängig von der Leiterposition.
Die Einspruchsabteilung – und später auch die Beschwerdekammer – sahen das anders:
Eine funktionale Auslegung des Anspruchs lässt jede Form der Begrenzung ausreichen, sofern sie sicherstellt, dass die maximale Geschwindigkeit eingehalten wird.
Weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung verlangen eine dynamische oder elektronische Umsetzung.
Damit erfüllt das TBH-Fahrzeug auch M3.
Einordnung im Lichter der G 1/24
Die Patentinhaberin argumentierte, dass nach G 1/24 die Beschreibung zwingend zur Auslegung heranzuziehen sei und die Begriffe daher elektronisch zu verstehen seien. Die Kammer sah das jedoch anders:
Verspätete Hilfsanträge
Der Patentinhaber reichte in der mündlichen Verhandlung Hilfsanträge ein, die erstmals explizit
Sensorsysteme zur Zustandsmessung und
Echtzeitbestimmung der Leiterstellung
enthielten.
Damit hätte man sich von der mechanischen Vorbenutzung absetzen können – doch die Anträge kamen zu spät.
Begründung der Einspruchsabteilung:
Alle relevanten Unterschiede zum vorbekannten Fahrzeug waren seit dessen erstmaliger Einführung ins Verfahren bekannt.
Die Änderungen kommen am zweiten Tag der mündlichen Verhandlung – objektiv verspätet.
Zulassung würde auch verspätetes Vorbringen des Einsprechenden nach sich ziehen → „Ping-Pong-Verfahren“.
Die Beschwerdekammer bestätigte diese Sicht:
Wer in erster Instanz verspätet ist, bleibt auch im Beschwerdeverfahren verspätet.
Die Kammer sah keinen Anlass, die Ermessensentscheidung der Einspruchsabteilung zu korrigieren.
Weitere Hilfsanträge wurden aus denselben Gründen (mangelnde Neuheit, Verspätung) zurückgewiesen.
Fazit der Beschwerdekammer
Damit blieb der Widerruf des
Published on 2 weeks, 4 days ago
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