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#79 Ungültige Einvernahme (Art. 131 Abs. 3 StPO)

Published 6 years, 4 months ago
Description

In einem Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) führte die Polizei die Einvernahme ohne Verteidigung durch. Als Folge hiervon ist diese Einvernahme ungültig (BGer 1B.445/2013 E. 2.3; BGer 6B.883/2013 E. 2.3), sofern der Beschuldigte nicht auf eine Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Die Einvernahme ist separat unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens zu vernichten.

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