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#91 Informationsrechte des Opfers gemäss StGB 92a

Published 6 years, 3 months ago
Description

Der Mordfall liegt fast elf Jahre zurück. Duri Bonin hat im Auftrag der Angehörigen des Ermordeten die Strafvollzugsbehörde um Informationen ersucht. Gemäss Art. 92a Abs. 1 StGB können Opfer und Angehörige des Opfers im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 2 des Opferhilfegesetzes (OHG) sowie Dritte, soweit diese über ein schutzwürdiges Interesse verfügen, verlangen, dass sie von der Vollzugsbehörde über Folgendes informiert werden:

  • Zeitpunkt des Straf- oder Massnahmenantritts der verurteilten Person
  • Vollzugseinrichtung
  • Vollzugsform, sofern sie vom Normalvollzug abweicht
  • Vollzugsunterbrechungen
  • Vollzugsöffnungen (Art. 75a Abs. 2 StGB)
  • bedingte oder definitive Entlassung
  • Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug
  • Flucht der verurteilten Person und deren Beendigung

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