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Die Woche SPEZIAL – Der Pfefferminzia Sonder-Podcast zum Thema Bestandsumdeckung

Episode 63 Published 4 years, 11 months ago
Description
Willkommen zu einer Spezialausgabe von „Die Woche“

Aber bevor wir starten, geht an dieser Stelle ein Dank an den Sponsor dieses Specials – die Zurich Gruppe Deutschland._

News 1 Man hat einen neuen Kunden gewonnen, ihm einen oder mehrere Verträge vermittelt – und dann hört der Kunde nichts mehr von seinem Makler? Das ist keine gute Idee. Denn Bestände sollten sauber gepflegt sein, sonst bergen sie Haftungsrisiken.

Wie sieht die rechtliche Lage hier aus? Paragraf 61 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) legt Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers fest. Betreuungspflichten sind dort jedoch nicht geregelt. Auch zu einem Jahresgespräch sind Makler nicht verpflichtet – das hat das Oberlandesgericht Hamburg 2018 in einem Urteil festgestellt. In der Rechtsprechung finden sich aber durchaus Entscheidungen, die vom Bestehen einer Betreuungspflicht von Maklern ausgehen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2016 beispielsweise festgestellt, dass eine anlassbezogene Betreuungspflicht von Versicherungsmaklern besteht. Der Versicherungsmakler sei zum Tätigwerden verpflichtet, wenn für ihn ein Anlass erkennbar sei, schreibt die Kanzlei Jöhnke & Reichow in einem Bericht zu diesem Urteil. Und weiter: „Dies ist dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer einen solchen Anlass mitteilt oder aber der Anlass der Risikosphäre des Versicherungsmaklers entspringt.“ Anlässe des Kunden können etwa eine Heirat, Nachwuchs oder ein Umzug sein. Versicherungsmakler müssten aktiv werden etwa bei einer Änderung der Rechtslage oder einer Änderung des Produktangebots.

Manche Marktexperten vertreten dabei die Ansicht, dass es auch in Sphäre des Maklers fällt, wenn Kunden bessere Produkt am Markt bekommen könnten. Dann wäre eine Betreuungspflicht des Maklers durchaus gegeben. Auf der sicheren Seite sind Makler demnach, wenn sie die Verträge der Kunden regelmäßig prüfen – und bei Verbesserungspotenzial auf den Kunden zugehen.

Kritisch wird es vor allem dann für Makler, wenn den Kunden ein Risiko trifft, dass er eigentlich hätte versichern können – er aber nicht über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Der Kunde kann seinen Makler dann auf eine sogenannte Quasideckung in Anspruch nehmen, urteilte der Bundesgerichtshof im Jahr 2014. Alles in allem ist es also besser für den Makler, wenn er die Verträge seiner Kunden regelmäßig darauf prüft, ob sich mögliche Verbesserungen oder Änderungen ergeben.

Im Gespräch Mit Jan Roß, Zurich Gruppe Deutschland Den eigenen Bestand mal hin und wieder kräftig durchzulüften – davon profitiert jeder Makler. Davon ist Jan Roß, Bereichsvorstand Maklervertrieb bei der Zurich Gruppe Deutschland, überzeugt. Doch nicht jeder Makler tut dies auch regelmäßig. Warum das so ist, wie sich das ändern kann und welchen konkreten Nutzen eine Bestandsumdeckung verspricht, erfahren Sie von Jan Roß im nun folgenden Interview.

News 2 Wie wir in diesem Podcast bereits gehört haben, ist es durchaus sinnvoll und wichtig für Makler, Bestandsumdeckungen duchzuführen. Passiert das aber in der Praxis tatsächlich? Jein. Wie eine aktuelle Umfrage der Zurich Gruppe Deutschland unter Maklern zeigt, haben 60 Prozent der Befragten schon mehrmals ihren Kunden zu neuen, besseren Verträgen verholfen. 20 Prozent haben das erst einmal getan, und noch einmal 20 Prozent bisher noch nie.

Woran liegt es, dass Makler dieses Thema auf die lange Bank schieben? Auf die Frage nach den größten Hindernissen bei der Umsetzung einer Bestandsumdeckung nannten 37 Prozent den Grund, dass dies zu aufwendig sei, konkret wenn es um die Zeit und die Administration geht. 23 Prozent beklagen eine nur unzureichende Datenqualität in ihrem Bestand. Und jeweils 14 Prozent sehen haftungsrechtliche Konsequenzen beim Prozess des Transfers beziehungsweise waren die Konditionen des Vorversicherers besser als die des neuen – eine Umdeckung hätte

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