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G 3/14 - "Klarheitseinwände im Einspruchsverfahren" - Entscheidung


Season 2 Episode 22


Umfang der Prüfung gem Art 101 (3) EPÜ von Änderungen im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Klarheit (Art 84 EPÜ)

In dieser zweiten und abschließenden Folge sprechen Gerd Hübscher und Lukas Fleischer über die verbundenen Entscheidung G 3/14 der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2015, wobei diese Episode den Leitsatz und den Prozess der Entscheidungsfindung der Großen Beschwerdekammer behandelt.

Definition der Falltypen

Die Große Beschwerdekammer sieht die Vorlagefragen als Frage zur Auslegung des Art 101 (3) EPÜ, der die Prüfung von im Einspruchsverfahren geänderten Unterlagen regelt. Basierend auf den Vorlagefragen werden drei unterschiedliche Falltypen definiert und teilweise Beispiele gegeben:

Typ A i): Fälle, in denen ein abhängiger Anspruch alternative Ausführungsformen enthält (darunter möglicherweise eine oder mehrere bevorzugte), wobei eine davon mit dem zugehörigen unabhängigen Anspruch kombiniert wird.

Beispiel der GBK: Erteilter Anspruch 1 für ein Erzeugnis umfassend X; erteilter Anspruch 2 für ein Erzeugnis nach Anspruch 1, außerdem umfassend eine erhebliche Menge von Y oder [vorzugsweise] Z; geänderter Anspruch für ein Erzeugnis, umfassend X und außerdem eine erhebliche Menge Z. Ein ähnliches Beispiel wären ein abhängiger Anspruch, bei dem ein Stoff aus einer Gruppe von genannten Stoffen ausgewählt werden muss, und ein geänderter unabhängiger Anspruch, bei dem das Erzeugnis dann einen dieser Stoffe umfassen muss.

Typ A ii): Fälle, in denen ein Merkmal aus einem abhängigen Anspruch in einen unabhängigen Anspruch übernommen wird, wobei dieses Merkmal zuvor mit anderen Merkmalen dieses abhängigen Anspruchs verbunden war und nun von ihnen losgelöst ist. In der Vorlage geht es vielmehr um Fälle, in denen eine Änderung nicht zu einem Klarheitsmangel führt, sondern der angebliche Klarheitsmangel bereits in den erteilten Ansprüchen bestand.

Typ B): Fälle, bei denen ein abhängiger Anspruch vollständig in einen unabhängigen aufgenommen wird.

Beispiel der GBK: Erteilter Anspruch 1 für ein Erzeugnis umfassend X; erteilter Anspruch 2 für ein Erzeugnis nach Anspruch 1, das eine erhebliche Menge X umfasst; geänderter Anspruch 1 für ein Erzeugnis umfassend eine erhebliche Menge X. Der Klarheitsmangel könnte natürlich schon im unabhängigen Anspruch bestanden haben, z. B.: erteilter Anspruch 1 für ein Erzeugnis umfassend eine erhebliche Menge X; erteilter Anspruch 2 für ein Erzeugnis nach Anspruch 1, außerdem umfassend Y.

Zusammenfassung

Die Große Beschwerdekammer kommt nach langen Erwägungen zu dem Schluss, dass die herkömmliche Rechtsprechungslinie korrekt ist und im Einspruchsverfahren auch bei Änderungen nur in beschränktem Umfang die Klarheit geprüft werden kann. Eine Klarheitsprüfung ist in keinem der zuvor definierten Falltypen zulässig. Dass aber durch Änderungen verursachte Klarheitsprobleme, also etwa durch die Aufnahme von Merkmalen aus der Beschreibung oder durch eine Zwischenverallgemeinerung von Merkmalen aus abhängigen Ansprüchen, bei der Prüfung im Einspruchsverfahren zu beanstanden sind, war unstrittig und daher nicht Gegenstand der Entscheidung.

Zwei Argumente der Großen Beschwerdekammer sind in diesem Zusammenhang besonders erwähnenswert: Klarheitsmängel können auch im Rahmen der Prüfung anderer Einspruchsgründe (oder nationaler Nichtigkeitsgründe) im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, indem unklare Merkmale breit ausgelegt werden. Die Beschränkung der Prüfung von Klarheitsmängel im Einspruchsverfahren schafft insofern Rechtssicherheit, als dass sie dem Ermessen der Einspruchsabteilungen und Beschwerdekammern entzogen wird, um eine willkürliche Entscheidungspraxis zu vermeiden und um zu verhindern, dass Verfahren durch eine große Anzahl an Klarheitseinwänden verschleppt werden.

Ausgang des Ausgangsfalls

Da die Große Besc


Published on 3 months, 4 weeks ago






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