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Back to EpisodesDie Woche #56 – Der Pfefferminzia Podcast für Versicherungshelden
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Im Gespräch Mit Business-Coach Jürgen Zirbik Alle Jahre wieder sorgt die Image-Umfrage des Beamtenbundes in der Versicherungsbranche für Unmut. Denn immer wieder landet der Beruf des „Versicherungsvertreters“ dabei auf dem letzten Platz. So auch wieder in diesem Jahr. Wie sollten Vermittler damit umgehen? „Wenn Sie jemand fragt, was Sie so machen, sagen Sie: ,Ich bin Notfall-Manager und helfe Menschen und ihren Familien im Notfall selbstbestimmt zu bleiben‘“, empfiehlt Jürgen Zirbik. Was das bei den Kunden im Kopf bewirkt, darüber haben wir mit dem Business-Coach im Interview gesprochen.
Die News der Woche, Teil 1 Wollen Versicherungsmakler den Vertrag eines ausländischen Versicherers an einen Kunden vermitteln, müssen sie diesen sorgfältig über mögliche Risiken etwa bei einer Insolvenz aufklären. Tun sich das nicht, verletzen sie ihre Beratungspflicht, urteilten kürzlich die Richter des Oberlandesgerichts Saarland.
Aber von vorn, was war geschehen? Ein Mann schloss im Februar 2016 eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz über einen Versicherungsmakler ab und kündigte seinen Altvertrag. Versicherungsbeginn war der 1. Juli 2016, der Vertrag lief über einen deutschen Versicherer, dessen Risikoträger aber aus Liechtenstein stammte. Im August 2016 kam es auf dem Grundstück des Versicherten zu einem Rohrbruch. Diesen meldete er der Versicherung, woraufhin sich ein Gutachter den Schaden anschaute.
Kurz darauf erfuhr der Kunde, dass die Liechtensteinische Finanzmarkt-Aufsicht dem Risikoträger im September 2016 das Neugeschäft untersagt hatte und im November ein Konkursverfahren eröffnet wurde. Für eine entsprechende „Kanalsanierung“ in Höhe von mehr als 10.000 Euro musste der Versicherte also selbst aufkommen. Daraufhin forderte der Kunde das Geld von seinem Versicherungsmakler zurück. Ein verantwortungsbewusster Makler hätte den Versicherer gar nicht erst vorschlagen dürfen, schimpfte der Mann. Der Makler hätte im Voraus eine Marktanalyse durchführen und die Solvenzlage des Versicherers prüfen müssen. Der Fall landete vor Gericht.
Tatsächlich, so das Urteil des Oberlandesgericht Saarland, habe der Makler seine Beratungspflicht verletzt (Aktenzeichen 5 U 37/20). Dem Mann seien die besonderen Risiken des angebotenen Vertrages, die ihm offenkundig nicht bewusst waren und über die der Makler ihn aufzuklären hatte, nicht hinreichend deutlich gemacht worden. Und das verstoße gegen die Beratungspflicht aus Paragraf 61 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz. Der Makler hätte das Risiko einer hierzulande weithin unbekannten ausländischen Gesellschaft ansprechen müssen. Denn die Absicherung von Zahlungsfällen sehe in so einem Fall anders aus als bei in Deutschland ansässigen Versicherern.
Zahlen musste der Makler im vorliegenden Fall schlussendlich aber trotzdem nicht. Der Grund: Der Versicherungsnehmer konnte nicht kausal erklären, was er im Fall einer rechtzeitigen Aufklärung über das Risiko eines ausländischen Versicherers anders gemacht hätte. Wäre ihm dies aber geglückt, dann wäre der Fall für den Vermittler wohl teuer ausgegangen.
In eigener Sache Sie wollen sich als Versicherungsvermittler auf eine bestimmte Zielgruppe spezialisieren? Das ist ein gute Idee – denn immer mehr Kunden erwarten, dass sich ihr Makler intensiv mit ihren speziellen Risiken auskennt. Wie die Ansprache attraktiver Zielgruppen gelingt, welche Produkte infrage kommen und welche Fehler es zu vermeiden gilt, vermitteln Ihnen Top-Experten und -Expertinnen daher auf dem Pfefferminzia Zielgruppentag.digital.
Am 6. Oktober ab 09:30 Uhr geht es los! In drei Workshop-Räumen widmen wir uns jeweils einer Zielgruppe – den Heilberuflern in Raum 1, Einzelhandel & Handwerk in Raum 2 und den Altersgruppen Generation Y und 50plus in Raum 3. Aber auch auf der Hauptbühne und in un