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T 779/23 - Filterelement (Verspätung / Offenbarungsüberschreitung)


Season 2 Episode 10


Verspätung im Beschwerdeverfahren / Zwischenverallgemeinerung / erfinderische Tätigkeit im Einspruch-Beschwerde-Verfahren

In dieser Folge sprechen Michael Stadler und Lukas Fleischer über die Entscheidung T 779/23 einer Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts aus dem Jahr 2024, die eine Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Einspruchsabteilung zum Gegenstand hat.

Die Erfindung betrifft ein Filterelement mit einem Filter-Medium-Paket, das auf seiner Außenseite eine Polymerbeschichtung aufweist. Im kennzeichnenden Merkmal wird beansprucht, dass die Polymerbeschichtung nicht mittels eines Guss- oder Formverfahrens hergestellt ist ("is not a molded structure") und eine bestimmte durchschnittliche Dicke hat.

Im Rahmen der Einleitung der europäischen Phase aus einer US-PCT Anmeldung wurde unter anderem Anspruch 7 geändert, der auf ein Polyharnstoff Material ("polyurea material") abzielt. Ursprünglich lauteten die (späteren) Ansprüche 6 und 7 so:

6. The filter element (10) of claim 1, wherein the coating (20) is comprised of at least two layers (20a, 20b).

7. The filter element of claim 7, wherein at least one layer is a polyurea material.

Der geänderte Anspruch 7 des erteilten Patents lautete wie folgt:

7. The filter element (10) of claim 1, wherein the polymeric coating (20) comprises a polyurea material.

Nach der Patenterteilung wurde Einspruch eingelegt, wobei mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und Offenbarungsüberschreitung, insbesondere in Zusammenhang mit Anspruch 7, geltend gemacht wurden. Die Patentinhaberin verteidigte im Hauptantrag den erteilten Anspruchssatz und reichte 9 Hilfsanträge ein.

Die Einspruchsabteilung folgte den Argumenten der Einsprechenden nicht und wies den Einspruch zurück, sodass das Patent unverändert aufrecht erhalten wurde. Anspruch 7 wurde als durch die Beschreibung gestützt angesehen, das Absatz [0117] des Streitpatents eine offene Aufzählung enthält, die den Stoff Polyharnstoff (polyurea) als einen von mehreren möglichen Stoffen für die Polymerbeschichtung in einer offenen Liste aufzählt.

Im darauffolgenden Beschwerdeverfahren gab die entscheidende Beschwerdekammer in ihrer vorläufigen Meinung bekannt, dass sie sowohl eine Zwischenverallgemeinerung in Anspruch 7 ausmacht als auch ein Problem mit der erfinderischen Tätigkeit, da die Ansprüche, insbesondere des Hilfsantrags 4 aus dem Einspruchsverfahren, nicht alle relevanten Merkmale enthalten würden, die für eine spezifische technische Aufgabe (Erhöhung der Dichtheit) erforderlich wären.

Die Patentinhaber reagierte auf die vorläufige Meinung mit einem Schriftsatz, in welchem vier neue Hilfsanträge eingereicht wurden. In diesen Hilfsanträgen wurde Anspruch 7 gestrichen, um das Problem der Offenbarungsüberschreitung auszuräumen, und neue Merkmale eingeführt, um das Problem der mangelnden erfinderischen Tätigkeit auszuräumen. Gleichzeitig wurde argumentiert, dass es sich um außergewöhnliche Umstände handeln würde, da diese Argumentationslinien erstmals von der Beschwerdekammer in der vorläufigen Meinung vertreten wurden und zuvor nicht Teil des Verfahrens waren, sodass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die Änderungen in der letzten Konvergenzphase des Verfahrens rechtfertigen würden. Weiters wäre es offensichtlich, dass die neuen Hilfsanträge die Mängel ausräumen würden.

Die Beschwerdekammer folgte der Argumentation der Patentinhaberin und lies den mit dem Schriftsatz eingereichten neuen Hilfsantrag 3 zum Verfahren zu. Nachdem in der mündlichen Verhandlung noch die Berichtigung eines Formalfehlers in diesem Hilfsantrag zugelassen wurde, wurde das Patent in geändertem Umfang aufrecht erhalten.

Der Patentinhaber konnte in diesem Verfahren durch rasche Reaktion, sinnvolle Änderungen und gute Argumentation die Kammer zur Zulassung des verspätetet eingereichten Hilfsantrages bewegen. Die Beschwerdekammer vertritt d


Published on 8 months, 2 weeks ago






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