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Crowdfunding, Kickstarter und Co – Rechtsbelehrung Folge 16 (Jura-Podcast)

Published 11 years, 9 months ago
Description

rechtsbelehrung_folge_16Beim Crowdfunding werden Projekte durch Nutzer, statt durch klassische Kapitalgeber wie Banken, Business Angels oder Venture-Kapitalgeber, finanziert. Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo, StartnextSeedmatch oder Patreon bieten die Möglichkeit eigene Projekte vorzustellen und Nutzer um finanzielle Unterstützung zu bieten (Übersicht der Crowdfunding-Plattformen).

Dabei gibt es unterschiedliche Rewards, also Belohnungen für die Unterstützer. Sie erhalten entweder die geförderten Produkte, Goodies wie z.B. Erwähnungen in einem Computerspiel, T-Shirts, Zugang zu Bonusmaterial, einen Kartoffelsalat, Zinsen oder einfach das gute Gefühl für ein unterstützenswertes Projekt gespendet zu haben.

Wir beleuchten die rechtlichen Hintergründe und erklären was passiert wenn ein versprochener Reward nicht ankommt. Marcus berichtet zudem von dem erfolgreichen Crowdfunding des Radiorollenspiels an dem er beteiligt ist und welches nun in Form einer interaktiven Radiosendung „Im Grab der Mondwandler“ bei Fritz von RBB zu hören ist.

Themen dieser Folge:

  • 00:00:50 – Begrüßung & Hinweise zur letzten Folge
  • 00:02:30 – Was ist eigentlich Crowdfunding und wie unterscheidet es sich von traditionellen Investorensuche?
  • 00:07:50 – Erklärung der Begrifflichkeiten – Backer, Pledges, Rewards und Stretchgoals sowie die Frage, ob Projektanbieter Unternehmer sind.
  • 00:17:00 – Arten der Finanzierung, ProspektpflichtMitunternehmerschaft und Partiarisches Darlehen.
  • 00:24:30 – Regelungen in den AGB der Plattformen, Verträge zu Gunsten Dritter und Anspruch auf Rewards.
  • 00:32:00 – Sind Rewards Schenkungen oder Kaufverträge?
  • 00:47:00 – Welches Recht ist anwendbar?
  • 00:50:10 – Gilt das Widerrufsrecht beim Crowdfunding?
  • 00:59:30 – Wie sind Einnahmen beim Crowdfunding versteuern?
  • 01:08:00 – Hat die Shareconomy auch Nachteile?

Der Beitrag zu dieser Folge bei richter.fm.

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen T

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